Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 11/2020)
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Soweit nicht im Einzelfall bei Abschluss eines Kaufvertrages die Bedingungen für Kaufverträge vereinbart wurden, gelten für alle
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin LUX-AC (nachfolgend kurz AN genannt) die hier nachfolgenden
Bedingungen, mit denen sich der Auftraggeber (nachfolgend kurz AG genannt) bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar
ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
(2) Informationen und Preise aus Prospekten, Werbung, Internetveröffentlichungen etc. der AN sind freibleibend und unverbindlich.
(3) Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die AN sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der AN in Prospekten, Katalogen, Mailings, Internetplattformen oder ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend
und für die AN nicht bindend. Unaufgefordert bei der AN eingehende Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese
schriftlich, elektronisch oder durch Erbringung der Lieferung/Leistung von der AN bestätigt werden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Farbe oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird. Maß-, Gewichts- und Leistungstoleranzen, technische Änderungen, optische Änderungen oder
Modellwechsel sowie Abweichungen von Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen bleiben vorbehalten und sind zulässig,
soweit es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt und diese dem AG unter Berücksichtigung der Interessen der AN zumutbar
sind.
(3) Die Vertriebsbeauftragten der AN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(4) Die Übertragung von Rechten AGs auf Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der AN.
(5) Die Preise von Dienst- bzw. Werkleistungsaufträgen mit wiederkehrender Leistung werden bei Lohntariferhöhungen für
Gebäudereiniger, proportional ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht.
(6) Die AN ist berechtigt, die Ansprüche aus deren Geschäftsverbindungen abzutreten.
§3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben hält sich die AN an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der AN genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise für Kaufgegenstände verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der AN einschließlich normaler Verpackung.
(3) Dienst- bzw. Werkleistungen, die an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, sowie Erschwerniszuschläge
rechtfertigen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienst- bzw. Werkleistung aus Gründen,
die der AG zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der AG die der AN dadurch entstandenen Kosten (z.B. für Löhne,
Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung Bearbeitung) sowie deren Gewinnausfall.
(4) In den angegebenen Preisen für Dienst- bzw. Werkleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur
Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern
erforderlich, vom AG bereitgestellt oder von der AN gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten der Sonderreinigung (Glas etc.), die mit
bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten.
(5) Bei wiederkehrenden Dienst- bzw- Werkleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der
vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienst- bzw. Werkleistung noch
auf Kürzung der Rechnung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der AN die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aus-sperrungen,
behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten der AN oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die AN auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die AN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die AN von ihrer Verpflichtung frei, so
kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die AN nur berufen, wenn sie
den AG unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern die AN die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der
AG Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens
bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahr-lässigkeit der AN.
(5) Die AN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den AG zumutbar ist.
(6) Die Abnahme der Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom AG anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages
schriftlich reklamiert.
(7) Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gem. (6) gemeldet werden,
oder wenn der AN keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.
(8) Sofern die Reinigungsflächen einer besonderen Behandlung bedürfen, verpflichtet sich der AG, den AN vor Beginn der Leistungen
darüber zu informieren, ggf. die Reinigungsanleitung an den AN aus zu händigen, hier beschriebene Materialien dem AN zur
Verfügung zu stellen oder die Kosten hierfür separat zu erstatten. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung v.g. Festlegung entstehen,
haftet der AG.
§5 Gewährleistung
(1) Die AN haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel – vorbehaltlich der gesonderten Bestimmungen zu Garantien und
Gewährleistungen – nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Etwaige von der AN gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte
Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Abs. 1. Einzelheiten des Umfangs
solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen.
(3) Der AG muss der AN Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind der AN unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des AGs, dass die Produkte angelhaft sind, kann die AN nach ihrer Wahl nachliefern oder im Rahmen der
Nachbesserung verlangen, dass:
(a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an sie übersandt wird;
(b) der AG das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker der AN zum AG geschickt wird, um die
Reparatur vorzunehmen. Falls der AG verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort
vorgenommen werden, kann die AN diesem Verlangen entsprechen, wobei unter Gewährleistung fallende Teile nicht
berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der AN zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist bzw. nach 3 Versuchen fehl, kann der AG nach seiner Wahl Minderung verlangen
oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages muss sich der Vertragspartner den
Nutzungsvorteil des Kaufgegenstandes für den Zeitraum des Betriebes des Kaufgegenstandes durch ihn anrechnen lassen. Die
Parteien vereinbaren, dass der Nutzungsvorteil dem Wert der 3-fachen steuerlichen Abschreibung des Kaufgegenstandes für den
Nutzungszeitraum zzgl. der Kosten für die Aufbereitung des Gegenstandes entspricht.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen die AN stehen nur dem unmittelbaren AG zu und sind nicht abtretbar und unbeschadet des
Absatzes (5) beschränkt auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Nachlieferung).
(8) Soweit sich die AN zu Dienst- bzw. Werkleistungen verpflichtet hat, sind Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, spätestens
einen Arbeitstag nach Erbringung der Dienst- bzw. Werkleistung durch den AG diesem gegenüber ausdrücklich schriftlich zu erklären
und eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuräumen.
(9) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte sowie Dienst- bzw. Werkleistungen und
schließen sonstige Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatz vorbehaltlich der Regelung in § 8 aus.
(10) Die AN haftet abweichend von den vorstehenden Regelungen in Absatz 1 bis 9 gegenüber Verbrauchern für Sach- oder Rechtsmängel
gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(11) Etwaige von der AN gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte
Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Abs. 1. Einzelheiten des Umfangs
solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der AN aus jedem Rechtsgrund
gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, werden ihr die folgenden Sicherheiten gewährt
(2) Die Ware bleibt Eigentum der AN. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für diese als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtungen
für sie. Erlischt ihr (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des AGs an der
einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf die AN übergeht. Der AG verwahrt das (Mit-)Eigentum der AN unentgeltlich. Ware, an der ihr (Mit-)Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht
in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die AN ab. Die AN ermächtigt ihn
widerruflich, die an die AN abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der AG auf das Eigentum der AN hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – ist die AN berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des AG gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware durch die AN liegt – soweit nicht das Abzahlungs- oder Fernabsatzgesetz Anwendung findet – kein
Rücktritt vom Vertrage.
(6) Sofern der AN eine Rücknahme jeglicher Art wie in diesem § 6 beschrieben durchführt, ist der AG verpflichtet einen Schadenersatz für
die Rücknahme in mindestens 50 % Höhe, bei bereits gebrauchten Gegenständen zzgl. Abnutzung dem AN zu erstatten. Einer
geringeren Schadenshöhe kann stattgegeben werden, sofern der AG hierfür einen Nachweis erbringt.
(7) Wenn der AG dies verlangt, ist die AN verpflichtet, die der AG zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer
Wert den Wert der offenen Forderungen der AG gegen den AN um mehr als 10% übersteigt. Die AN darf dabei jedoch die
freizugebenden Sicherheiten auswählen.
§7 Zahlungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der AN bei Lieferung und Leistungserbringung, bzw. nach Rechnungsstellung ohne
Abzug zahlbar.
(2) Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Dienst- bzw. Werkleistungsauftrages (z. B.
Unterhaltsreinigung) stellt die AN ihre Leistung jeweils zum 15. des laufenden Monats dem AG in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist
vom AG binnen 15 Tage ohne Abzug zu Zahlung fällig.
(3) Die AN ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des AG Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und
wird den AG über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die AN über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst wird.
(5) Mahnungen werden dem AG mit 5,00 EURO in Rechnung gestellt. Gerät der AG in Verzug, so ist die AN berechtigt, ab dem betreffenden
Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 9 % über Basiszinssatz zu berechnen. Für Verbraucher gelten abweichend davon die gesetzlichen
Vorschriften.
(6) Wenn der AN Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen (z. B. negative Bonitätsauskunft), sich dieser
der AN gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle
bestehenden Forderungen sofort fällig. Die AN ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu
verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen oder zurück zu halten.
(7) Der AG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht
darf nur dann ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis herrührt. Verbraucher sind abweichend
davon zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Der Käufer
darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag herrührt.
(8) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die im Zahltext der Rechnung abgedruckte Bankverbindung
zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche abgetreten haben. Dem AN steht es frei, sein Vorbehaltseigentum
an eine Bank abzutreten.
§8 Haftungsbeschränkung
(1) Die AN haftet gegenüber dem AG in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet die AN – soweit in Abs. 4 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf
(so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist
die Haftung der AN vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 ausgeschlossen.
(3) In jedem Schadensfall haftet die AN für durch sie oder Erfüllungsgehilfen zu vertretende verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit und im Umfang der nachfolgenden Schadenshöchstgrenzen, sofern vom Gesetzgeber nicht anders festgelegt:
(i) Sachschaden 3 Mio. EURO
(ii) Bearbeitungsschäden 50.000,- EURO
(iii) Personenschaden 3 Mio. EURO
(iv) Abhandenkommen v. Schlüsseln 750.000,- EURO
(4) (4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
§9 Berechnungsgrundlagen bei Dienst- bzw. Werkleistungen
1) Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das
Fenstereinbaumaß von Mauer zu Mauer. Diese werden durch Aufmaß ermittelt.
(2) Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der
Fensterfläche pauschal ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet.
(3) Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen
und Podeste werden pro Quadratmeter Trittfläche berechnet.
(4) Zur Unterhaltsreinigung wird ein monatlich gleichbleibender Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus: Anzahl der Reinigung pro
Woche x 52 Wochen pro Jahr zzgl. Anzahl der Reinigungen pro Jahr die nicht monatlich ausgeführt werden (z. B. Glasreinigungen 6x/
Jahr) = Jahressumme: 12 Monate = Monatspauschalpreis. Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des
Pauschalbetrages.
(5) Müllbeutel, Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung gestellt.
(6) Kosten für die zu normaler Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sind im Preis inbegriffen. Der AG stellt unentgeltlich
Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte zur Verfügung.
(7) Massenabweichungen bei Objekten der Unterhaltsreinigung, die mehr als 2% des Auftragswertes pro Monat zu gunsten des AN oder AG
ausmachen, können nach deren Feststellung anteilig bis zu 2 Monate rückwirkend berechnet bzw. belastet werden.
(8) Bei Angeboten zum Stundensatz werden An- und Abfahrzeiten als Arbeitszeiten in Rechnung gestellt.
§10 Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
1) Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten auf zwei Jahre festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils
ein Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt wird.
(2) Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den AG oder anhand der Leistungseinstellung durch die AN wegen gemäß § 7 (6)
genannten Gründen hat die AN Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25 % der Nettoumsätze der Restlaufzeit des Vertrages ab
Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der AG weist einen geringeren Schaden nach.
Der AN steht es frei, im Einzelfall einen nachweisbaren höheren Schaden gegenüber dem AG geltend zu machen.
(3) Ist der AG trotz zweier erfolgter Mahnungen durch die AN mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat die AN das Recht, den Vertrag
außerordentlich zu kündigen. Die AN hat in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang.
§11 Obliegenheiten des AG bei Dienst- bzw. Werkleistungsaufträgen
(1) Der AG hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für
ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter
Obliegenheit durch die AN nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den AG nicht zur Mängelrüge
oder Zahlungskürzung.
(2) Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu
einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 1,8 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
(3) Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der AG verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen
oder anderes, öffenbar und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von der AN Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder
Ablagen ausgeführt , Kastenfenster aufgeschraubt werden, so ist die AN berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen
Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.
(4) Der AG verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit, sowie 18 Monate nach dem regulären Ende der Vertragslaufzeit, weder mittelbar
noch unmittelbar (über dritte Dienstleistungsfirmen) Arbeitskräfte, die beim AN oder dessen Erfüllungsgehilfen beschäftigt sind oder
waren, ohne Zustimmung der AN zu beschäftigen. Beim Verstoß gegen diese Festschreibung zahlt der AG jeweils 500,– €
Konventionalstrafe pro Mitarbeiter an die AN.
§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der AN und dem AG gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der AG Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist der Sitz der AN ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(4) Erfüllungsvereinbarung
(a) Soweit nicht abweichend vereinbart oder zwingend gesetzlich geregelt, ist Erfüllungsort der Sitz der AN.
(5) Über die AGB der AN hinaus gelten zweitrangig bei Bauwerkverträgen die Bedingungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung.
Diese sind bei der AN einsehbar oder gegen Kostenerstattung bei dieser anzufordern.
§ 13 Sonstiges
(1) Die AN ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem AG auf Dritte, insbesondere auf Franchisepartner der AN, zu
übertragen.
(2) Der Abschluss eines Dienst- bzw. Werkvertrages (z. B. Reinigungsvertrag) begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen
der AN und dem AG. Insbesondere haftet die AN nicht für Verpflichtungen des AGs aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei
Übernahme von Reinigungskräften des AGs ist die AN für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande
gekommen sind, durch den AG befreit.
§ 14 Fernabsatzbedingungen
(1) Ergänzend zu den hier abgebildeten Bedingungen gelten die Fernabsatzbedingungen der AN, welche auf den Bestellplattformen in der
jeweils gültigen Fassung abgebildet sind, bei Bestellungen, die in Internetshops etc. der AN getätigt werden.
§ 15 Leasing und Rücktritt
(1) Die AN schließt Leasingverträge nicht ab. Sofern die AN Leasingkonditionen offeriert, handelt es sich nicht um Vertragsangebote,
sondern dient dies ausschließlich zur Veranschaulichung der Leasingkonditionen, welche anhand des Lieferpreises kalkuliert werden.
Die Leasingkonditionen dienen zur Angebotsanfrage bei einem Leasinggeber (Dritter), der darüber entscheidet, ob der AG finanziert
wird. Die vom AG an die AN getätigte Bestellung ist verbindlich und unabhängig vom Leasingangebot. Der AG verpflichtet sich, sofern
der das Leasingangebot annehmen möchte, alle notwendigen Unterlagen innerhalb von 1 Woche dem Leasinggeber zu übermitteln.
Lehnt die Leasingfirma den AG ab, oder liefert der AG die für die Leasingbearbeitung notwendigen Unterlagen nicht innerhalb von 14
Tagen nach Auftragszeichnung, liefert die AN die Ware gegen Bezahlung.
(2) Sofern der AG die Ware nicht annimmt oder, ein gesetzlich nicht berechtigtes Widerrufsrecht ausübt, steht der AN ein
Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes oder der tatsächlich nachgewiesenen Schadenshöhe zu; dem AG ist der
Nachweis eines geringeren Schadens möglich.