AGB

Allge­mei­ne Geschäftsbedingungen

Allclean

AGB

Für Endver­brau­cher und Gewerbekunden

Hier finden Sie unse­re allge­mei­nen Geschäftsbedingungen

Wir diffe­ren­zie­ren hier­in zwischen Endver­brau­chern und Geschäfts­kun­den. Bei Fragen helfen wir Ihnen diese zu klären. Für einen Wider­ruf lesen Sie bitte unse­re Wider­rufs­be­leh­rung und nutzen ggf. unser Widerrufsformular.

Allge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (geltend für Verbrau­cher i.s.d. § 13 BGB) (Stand 02/2022)

§1 Garan­tie- und Gewährleistungsbestimmungen

(1) Ergän­zend zu der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tung haben Kunden, die bei AC-Lux Produk­te erwor­ben haben, die Möglich­keit, eine Super-Garan­tie zu erwer­ben. Die Super-Garan­tie bedeu­tet, dass wir bei Mangeln, die gem. 2a. während der Garan­tie­frist auftre­ten, für Sie kosten­los das betrof­fe­ne Teil abho­len lassen, entwe­der instand setzen oder austau­schen, und das intak­te Teil für Sie kosten­frei bei Ihnen anliefern.

(2) Bei nicht-gewerb­li­cher bzw. selbst­stän­dig beruf­li­cher Nutzung gelten die folgen­den Garantiefristen:

(2.1) 2 Jahre auf Moto­ren, Turbi­nen, Dampf­kes­sel, Li-lonen-Akkus sofern diese rich­tig gela­den wurden, Steue­rungs­elek­tro­nik und Pumpen.

(2.2) 1 Jahr auf alle Zube­hör­tei­le für nach­fol­gen­de Produk­te, soweit die Zube­hör­tei­le nicht bereits unter Ziff. 2. a) fallen: Staub­saug­ge­rä­te, Motor­bürs­ten und mit Turbi­nen ange­trie­be­ne Gera­te, dampf­ba­sier­te Gerä­te wie Dampf­rei­ni­ger und Dampf­bü­gel­sys­te­me, Luft­rei­ni­gungs­ma­schi­nen, Luft­fil­ter­ge­rä­te, Klima­ti­sie­rungs­ge­rä­te und Wasserreiniger

(2.3) 2 Jahre auf alle Weite­ren und hier nicht aufge­führ­ten Gerä­te (außer Zubehörteile).

(2.4) Garan­tie auf Matrat­zen: in den ersten 2 Jahren eine Garan­tie von 100%, ab dem 3. bis zum 10. Jahr nach­fol­gen­der anteils­mä­ßi­ger Betei­li­gung des Kunden auf den Preis der Instand­stel­lung zu nach­fol­gen­den Prozent­sät­zen: 3.Jahr: 20% / 4.Jahr: 30% / 5.Jahr: 40% / 6.Jahr: SO%/ 7.Jahr: 60% / 8.Jahr: 70% / 9.Jahr: 80% / 10.Jahr: 90%. Norma­le Weich­heits­er­schei­nun­gen, die durch den Gebrauch bei jeder Matrat­ze im Laufe der Jahre entste­hen, sind von der Garan­tie nicht erfasst.

(2.5)Auf alle ande­ren Produk­te unse­res Schlaf­sys­tems gewäh­ren wir 2 Jahre Garantie.

(2.6) Unab­hän­gig von dieser Garan­tie stehen dem nicht­ge­werb­lich bzw. selbst­stän­dig beruf­lich täti­gen Käufer die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rech­te der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land zu. Diese Rech­te werden durch die Garan­tie nicht eingeschränkt.

(3) Gegen­über gewerb­lich bzw. selbst­stän­dig beruf­lich täti­gen Kunden beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist für gesetz­li­che Gewähr­leis­tungs­rech­te ein Jahr ab Liefe­rung. Diese Frist gilt nicht für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kunden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit oder aus vorsätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen des Verkäu­fers oder seiner Erfül­lungs­ge­hil­fen, welche jeweils nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten verjäh­ren. Bei norma­ler einschich­ti­ger gewerb­li­cher Nutzung (d. h. einer Nutzung inner­halb von einer Schicht in bestehen­den Mehr­schicht­sys­te­men) gewährt AC-Lux darüber hinaus nach­fol­gen­de Garantien:

a) Sonder­ga­ran­tien entspre­chend geson­der­ter Verein­ba­rung welche durch Garan­tie Verlän­ge­rung auf 2, 3 oder 4 Jahre erwor­ben wurden.

Inhalt der Garan­tie Verlän­ge­rung 2–4 Jahre umfasst die Instand­set­zung, der Austausch von schad­haf­ten Moto­ren, Turbi­nen, Pumpen, Dampf­erzeu­ger, Elek­tronik­steue­run­gen (keine Schal­ter, keine Akkus) inkl. der lnstand­set­zungs­löh­ne, inkl. der Trans­port­kos­ten (An- und Abtrans­port) ohne Verpa­ckung für die erste Hälf­te der Garantiezeit.

(4) Die Garan­tie­frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Liefe­rung folgt.

(5) Durch eine Instand­set­zung inner­halb der Garan­tie­frist wird die Garan­tie nicht verlängert.

(6)Ansprüche aus einer Garan­tie bestehen nur, wenn

a) das Produkt keine Schä­den oder Verschleiß­erschei­nun­gen aufweist, die durch einen von der norma­len Bestim­mung und den Vorga­ben des Herstel­lers (gemäß Benut­zer­hand­buch) abwei­chen­den Gebrauch verur­sacht sind,

b) das Produkt keine Merk­ma­le aufweist, die auf Repa­ra­tu­ren oder sons­ti­ge Eingrif­fe durch vom Herstel­ler nicht auto­ri­sier­te Werk­statt­en schlie­ßen lassen,

c) in das Produkt nur vom Herstel­ler auto­ri­sier­tes Zube­hör einge­baut wurde,

d) die Fabri­ka­ti­ons­num­mer nicht entfernt oder unkennt­lich gemacht wurde und

e) der Kunde bei Geltend­ma­chung der Garan­tie ggf. durch Vorla­ge der entspre­chen­den Wartungs­hef­te nach­weist, dass das Produkt regel­mä­ßig inner­halb der hier­für, laut Benut­zer­hand­buch einzu­hal­ten­den Inter­val­le von einem­au­tori­sier­ten Kunden­dienst, gewar­tet wurde.

(7) Garan­tie­re­pa­ra­tu­ren dürfen nur von AC-Lux auto­ri­sier­ten Werk­statt­en ausge­führt werden. Frem­de Eingrif­fe heben die Garan­tie­pflicht auf.

(8) Ansprü­che aus der Garan­tie können nur unter Vorla­ge der Origi­nal­rech­nung oder einer Kopie mit Kauf­da­tum inner­halb einer Ausschuss­frist von zwei Mona­ten nach Eintritt des Garan­tie­fal­les oder bei nicht sofort erkenn­ba­ren Fehlern inner­halb von zwei Mona­ten nach ihrer Entde­ckung geltend gemacht werden.

(9) Werden Garan­tie­an­spru­che geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Produkts durch AC-Lux heraus, dass kein Fehler vorge­le­gen hat oder der Garan­tie­an­spruch aus einem der oben genann­ten Grün­de nicht besteht, ist AC-Lux berech­tigt, eine Service-Gebühr i. H. v. 50,00 € zu erhe­ben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nach­weist, dass er den Umstän­den nach nicht erken­nen konn­te, dass der Garan­tie­an­spruch nicht bestand.

(10) Eine Garan­tie gilt in dem vorste­hend genann­ten Umfang und unter den oben genann­ten Voraus­set­zun­gen (einschließ­lich der Vorla­ge des Kauf­nach­wei­ses im Falle der Weiter­ver­äu­ße­rung) für jeden späte­ren, in Deutsch­land ansäs­si­gen künf­ti­gen Eigen­tü­mer des Produkts.

(11) Diese Garan­tie unter­liegt dem Recht der Bundes­re­pu­blik Deutschland.

§ 2 Umfang der Gewährleistung

Arbeits­löh­ne und sons­ti­ge Kosten für Abho­lung und Rück­sen­dung sind bei Gewer­be­kun­den, sofern nicht durch Zusatz­ga­ran­tien abge­si­chert, ab dem 7.Monat nach Ablie­fe­rung zu bezah­len. An- und Abrei­se des Monteurs sind bei Gewer­be­kun­den immer kostenpflichtig.

§ 3 Hinwei­se zur Ausübung des gesetz­li­chen Wider­rufs­rechts für Verbraucher

Der Kunde trägt die unmit­tel­ba­ren Kosten der Rück­sen­dung der Waren. Die Ware soll­te möglichst in der Origi­nal­ver­pa­ckung mit sämt­li­chem Zube­hör und Verpa­ckungs­be­stand­tei­len bereit­ge­stellt werden. Bitte verwen­den Sie ggf. eine schüt­zen­de Umver­pa­ckung, falls die Origi­nal­ver­pa­ckung nicht mehr zur Verfü­gung steht, um einen ausrei­chen­den Schutz vor etwa­igen Trans­port­scha­den und Verschmut­zun­gen zu gewähr­leis­ten. Beschä­di­gun­gen und Verun­rei­ni­gun­gen an der zurück zu gewäh­ren­den Sache soll­ten vermie­den werden. Zugleich weisen wir darauf hin, dass das Wider­rufs­recht und seine Folgen selbst umständ­lich unab­hän­gig von der Beach­tung dieses Hinwei­ses bestehen.

Bei außer­halb von Geschäfts­räu­men oder Messe­stan­den des Verkäu­fers geschlos­se­nen Vertra­gen, bei denen die Waren zum Zeit­punkt des Vertrags­schlus­ses zur Wohnung des Kunden gelie­fert würden sind, ist AC-Lux verpflich­tet, die Waren auf eige­ne Kosten abzu­ho­len, wenn die Waren so beschaf­fen sind, dass sie nicht per Post oder Paket­dienst zurück­ge­sandt werden können.

Ein Wert­ver­lust der Sache geht zu Lasten des Käufers, wenn der Wert­ver­lust auf einen Umgang mit den Waren zurück­zu­füh­ren ist, der zur Prüfung der Beschaf­fen­heit der Eigen­schaf­ten und der Funk­ti­ons­wei­se der Waren nicht notwen­dig war.

§ 4 Gewähr­leis­tung und Kundenbeschwerden

Soll­ten Sie mit unse­ren Leis­tun­gen einmal nicht zufrie­den sein, können Sie Beschwer­den gerne an unse­ren Kunden­dienst rich­ten. Diesen errei­chen Sie unter: Allclean Reini­gungs- und Umwelt-Tech­nik GmbH, Stein­berg­str. 3 in 04288 Leip­zig, Tel. +49 (0) 34297 / 609 610, Fax ‑611, E‑Mail info@allclean.de. Unse­re Waren unter­lie­gen dem gesetz­li­chen Mangel­haf­tungs­recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land. Sind gekauf­te Sachen mangel­haft, so können Sie unter denen im Gesetz beschrie­be­nen Voraus­set­zun­gen nach Erfül­lung verlan­gen, vom Vertrag zurück­tre­ten, den Kauf­preis mindern und Scha­dens­er­satz oder Ersatz vergeb­li­cher Aufwen­dun­gen verlangen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(5.1) An allen gelie­fer­ten Waren behalt sich die AN das Eigen­tum bis zur Bezah­lung des Kauf­prei­ses vor. 

(5.2) Die AN behalt sich das Eigen­tum darüber hinaus bis zur Bezah­lung sämt­li­cher Forde­run­gen gegen den AG einschließ­lich eines sich etwa zu seinen Last­en­er­ge­ben­den Saldos aus einem Konto­kor­rent Verhält­nis vor.

§ 6 Allge­mei­ne Richt­li­ni­en und Vereinbarungen

(6.1)Die Ange­bo­te des AN in Prospek­ten, Kata­lo­gen, Mailings, Inter­net­platt­for­men oder ähnli­chen Werbe­ma­te­ria­li­en sind frei­blei­bend und für die AN nicht bindend. Unauf­ge­for­dert bei dem AN einge­hen­de Bestel­lun­gen gelten nur dann als ange­nom­men, wenn diese schrift­lich, elek­tro­nisch oder durch Erbrin­gung der Lieferung/Leistung von dem AN bestä­tigt werden. Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Gewich­te, Farbe oder sons­ti­ge Leis­tungs­da­ten sind nur verbind­lich, wenn dies ausdrück­lich schrift­lich verein­bart wird. Maße, Gewichts- und Leis­tungs­to­le­ran­zen, technische/optische Ände­run­gen oder Modell­wech­sel sowie Abwei­chun­gen von Prospek­ten und ande­ren schrift­li­chen Unter­la­gen blei­ben vorbe­hal­ten und sind zuläs­sig, soweit es sich nicht um wesent­li­che Ände­run­gen handelt und diese dem AG unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen des AN zumut­bar sind.

(6.2) Prei­se & Frach­ten: Die Prei­se für Kauf­ge­gen­stan­de verste­hen sich, falls nicht anders verein­bart, ab Lager des AN einschließ­lich norma­ler Verpa­ckung. Es gelten folgen­de Fracht­re­ge­lun­gen, ab 350 € brut­to Auftrags­wert liefern wir fracht­frei inner­halb Deutsch­lands, jedoch ohne Insel-oder Sondertransportzuschlage.

(6.3) Neben­ab­re­den: Abwei­chun­gen von diesen AGB und Neben­ab­re­den sind nur wirk­sam, wenn der AN sie schrift­lich bestätigt.

(6.4) Zahlun­gen: Soweit nicht anders verein­bart, sind der Kauf­preis und die Versand­kos­ten per Vorkas­se oder Nach­nah­me, spätes­tens jedoch binnen zwei Wochen ab Zugang der Rech­nung des AN zu bezahlen.

(6.5) Wenn dem AN Umstän­de bekannt werden, die die Kredit­wür­dig­keit des AG in Frage stel­len (nega­ti­ve Boni­täts­aus­kunft) oder sich dieser dem AN gegen­über mit irgend­wel­chen Zahlungs­ver­pflich­tun­gen im Verzug befin­det, oder Schecks nicht einge­löst werden, so werden alle bestehen­den Forde­run­gen, inkl. Raten­zah­lun­gen sofort fällig.

(6.6) Für alle Aufträ­ge gelten nach­ein­an­der die, die auf der Rück­sei­te des Auftrags­for­mu­lars fest­ge­leg­ten AGB, im Anschluss, die auf der www.allclean.de veröf­fent­li­che AGB, danach die der gewünsch­ten v. g. AGB am nächs­ten kommen­den gesetz­li­chen Richt­li­ni­en, der jewei­li­gen Passa­gen, ohne dass dadurch die gesam­ten AGB Bestand­tei­le der v. g. AGB nich­tig werden.

(6.7) Gerichts­stand: Soweit der AG Voll­kauf­mann im Sinne des Handels­ge­setz­bu­ches, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gens, ist der Sitz des AN ausschließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags Verhält­nis unmit­tel­bar oder mittel­bar erge­ben­den Streitigkeiten.

§ 7 Einwil­li­gungs­er­klä­rung für Rech­nungs­zah­lung und Finanzierungen

Wenn Sie lhre Bestel­lung auf Rech­nung oder mit Finan­zie­rung bezah­len, Iassen wir eine Beur­tei­lung des Kredit­ri­si­kos auf Basis von mathe­ma­tisch-statis­ti­schen Verfah­ren bei der Wirt­schafts­aus­kunf­tei GRIF Burgel GmbH, Dohn­any­str. 28, 04103 Leip­zig oder der Schufa Holding AG durch­fuh­ren (Scoring). Dazu werden die perso­nen­be­zo­ge­nen Daten, die zu der Boni­täts­prü­fung nötig sind (Name, Geburts­da­tum, Adres­se, Bank­da­ten) an die Wirt­schafts­aus­kunf­tei über­tra­gen, wobei auch lhre Adress­da­ten berück­sich­tigt werden. Die Erhe­bung, Spei­che­rung und Weiter­ga­be erfolgt mithin zum Zwecke der Boni­täts­prü­fung zur Vermei­dung eines Zahlungs­aus­fal­les und auf Grund­la­ge des Art. 6 Abs. 1S. 1 lit. b DSGVO und des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f, DSGVO. Auf Basis dieser Infor­ma­tio­nen wird eine statis­ti­sche Wahr­schein­lich­keit für einen Kredit­aus­fall und damit für Zahlungs­fä­hig­keit berech­net. Wenn die Boni­täts­prü­fung posi­tiv ausfällt, ist eine Bestel­lung auf Rech­nung möglich. Fällt die Boni­täts­prü­fung nega­tiv aus, können wir Ihnen keine Bezah­lung auf Rech­nung anbie­ten. ln einem solchen Fall kann die Bestel­lung nur gegen Nach­nah­me oder Sofort­zah­lung durch­ge­führt werden. Die Entschei­dung, ob eine Bestel­lung auch auf Rech­nung möglich ist, basiert einzig auf einer auto­ma­ti­sier­ten Entschei­dung, die die von uns beauf­trag­te Wirt­schafts­aus­kunf­tei durch­führt, so dass eine manu­el­le Prüfung Ihrer Unter­la­gen durch einen unse­rer Mitar­bei­ter nicht geson­dert erfolgt.

§ 8 Auskunftsersuchen

Sie haben das Recht, von uns jeder­zeit über die zu Ihnen bei uns gespei­cher­ten perso­nen­be­zo­ge­nen Daten (Art. 15 DSGVO) Auskunft zu verlan­gen. Dies betrifft auch die Empfän­ger oder Kate­go­rien von Empfän­gern, an die diese Daten weiter­ge­ge­ben werden und den Zweck der Spei­che­rung. Zudem haben Sie das Recht, unter den Voraus­set­zun­gen des Art. 16 DSGVO die Berich­ti­gung und/oder unter den Voraus­set­zun­gen des Art. 17 DSGVO die Löschung und/oder unter den Voraus­set­zun­gen des Art. 18 DSGVO die Einschrän­kung der Verar­bei­tung zu verlan­gen. Ferner können Sie unter den Voraus­set­zun­gen des M 20 DSGVO jeder­zeit eine Daten­über­tra­gung verlan­gen. Perso­nen­be­zo­ge­ne Daten werden nur solan­ge gespei­chert, als es zur jewei­li­gen Zwecker­rei­chung erfor­der­lich ist. Dies entspricht in der Regel der Vertrags­dau­er. Sie können diese Einwil­li­gung jeder­zeit wider­ru­fen. Durch den Wider­ruf wird jedoch die Recht­mä­ßig­keit der aufgrund der Einwil­li­gung bis zum Wider­ruf erfolg­ten Verar­bei­tung nicht berührt. Alle lnfor­ma­ti­ons- u. Auskunfts­an­fra­gen, Wider­ru­fe oder Wider­spru­che zur Daten­ver­ar­bei­tung rich­ten Sie bitte per E‑Mail an widerruf@allclean.de oder an Allclean Reini­gungs- und Umwelt- Tech­nik GmbH, Stein­berg­str. 3 04288 Leipzig.

Allge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (geltend für Unter­neh­mer i.s.d. § 14 BGB) (Stand 11/2020)

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Soweit nicht im Einzel­fall bei Abschluss eines Kauf­ver­tra­ges die Bedin­gun­gen für Kauf­ver­trä­ge verein­bart wurden, gelten für alle Liefe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te der Auftrag­neh­me­rin LUX-AC (nach­fol­gend kurz AN genannt) die hier nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen, mit denen sich der Auftrag­ge­ber (nach­fol­gend kurz AG genannt) bei Auftrags­er­tei­lung einver­stan­den erklärt, und zwar eben­so für künf­ti­ge Geschäf­te, auch wenn nicht ausdrück­lich auf sie Bezug genom­men ist.

(2) Infor­ma­tio­nen und Prei­se aus Prospek­ten, Werbung, Inter­net­ver­öf­fent­li­chun­gen etc. der AN sind frei­blei­bend und unverbindlich.

(3) Abwei­chun­gen von diesen AGB und Neben­ab­re­den sind nur wirk­sam, wenn die AN sie schrift­lich bestätigt.

§ 2 Ange­bot und Vertragsschluss

(1) Die Ange­bo­te der AN in Prospek­ten, Kata­lo­gen, Mailings, Inter­net­platt­for­men oder ähnli­chen Werbe­ma­te­ria­li­en sind frei­blei­bend und für die AN nicht bindend. Unauf­ge­for­dert bei der AN einge­hen­de Bestel­lun­gen gelten nur dann als ange­nom­men, wenn diese schrift­lich, elek­tro­nisch oder durch Erbrin­gung der Lieferung/Leistung von der AN bestä­tigt werden.

(2) Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Gewich­te, Farbe oder sons­ti­ge Leis­tungs­da­ten sind nur verbind­lich, wenn dies ausdrück­lich schrift­lich verein­bart wird. Maß‑, Gewichts- und Leis­tungs­to­le­ran­zen, tech­ni­sche Ände­run­gen, opti­sche Ände­run­gen oder Modell­wech­sel sowie Abwei­chun­gen von Prospek­ten und ande­ren schrift­li­chen Unter­la­gen blei­ben vorbe­hal­ten und sind zuläs­sig, soweit es sich nicht um wesent­li­che Ände­run­gen handelt und diese dem AG unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen der AN zumut­bar sind.

(3) Die Vertriebs­be­auf­trag­ten der AN sind nicht befugt, münd­li­che Neben­ab­re­den zu tref­fen oder münd­li­che Zusi­che­run­gen zu geben, die über den Inhalt des schrift­li­chen Vertra­ges hinausgehen.

(4) Die Über­tra­gung von Rech­ten AGs auf Drit­te bedür­fen der schrift­li­chen Zustim­mung der AN.

(5) Die Prei­se von Dienst- bzw. Werk­leis­tungs­auf­trä­gen mit wieder­keh­ren­der Leis­tung werden bei Lohn­ta­rif­er­hö­hun­gen für Gebäu­de­rei­ni­ger, propor­tio­nal ab dem Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens des Tarif­ver­tra­ges erhöht.

(6) Die AN ist berech­tigt, die Ansprü­che aus deren Geschäfts­ver­bin­dun­gen abzutreten.

§3 Prei­se

(1) Soweit nicht anders ange­ge­ben hält sich die AN an die in ihren Ange­bo­ten enthal­te­nen Prei­se für die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum gebun­den. Maßge­bend sind die in der Auftrags­be­stä­ti­gung der AN genann­ten Prei­se zuzüg­lich der jewei­li­gen gesetz­li­chen Umsatz­steu­er. Zusätz­li­che Liefe­run­gen und Leis­tun­gen werden geson­dert berechnet.

(2) Die Prei­se für Kauf­ge­gen­stän­de verste­hen sich, falls nicht anders verein­bart, ab Lager der AN einschließ­lich norma­ler Verpackung.

(3) Dienst- bzw. Werk­leis­tun­gen, die an Sonn- oder Feier­ta­gen oder nachts durch­ge­führt werden müssen, sowie Erschwer­nis­zu­schlä­ge recht­fer­ti­gen, werden mit den für Arbeits­löh­ne übli­chen Aufschlä­gen berech­net. Kann die Dienst- bzw. Werk­leis­tung aus Grün­den, die der AG zu vertre­ten hat, nicht durch­ge­führt werden, so trägt der AG die der AN dadurch entstan­de­nen Kosten (z.B. für Löhne, Fahr­geld, Rüst­zeit, Vorbe­rei­tung Bear­bei­tung) sowie deren Gewinnausfall.

(4) In den ange­ge­be­nen Prei­sen für Dienst- bzw. Werk­leis­tun­gen sind, sofern nicht extra aufge­führt, keine Kosten für gege­be­nen­falls zur Reini­gung benö­tig­te Hubar­beits­büh­nen, Gerüs­te oder sons­ti­ge Sonder­ge­rä­te bzw. Ausrüs­tun­gen enthal­ten. Diese werden, sofern erfor­der­lich, vom AG bereit­ge­stellt oder von der AN geson­dert in Rech­nung gestellt. Arbei­ten der Sonder­rei­ni­gung (Glas etc.), die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausge­führt werden können, sind im Preis enthalten.

(5) Bei wieder­keh­ren­den Dienst- bzw- Werk­leis­tun­gen sind im Monats­pau­schal­preis bereits Feier­ta­ge berück­sich­tigt. Fällt der verein­bar­te Reini­gungs­ter­min auf einen Feier­tag, besteht weder ein Anspruch auf Nach­ho­lung der Dienst- bzw. Werk­leis­tung noch auf Kürzung der Rechnung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefer­ter­mi­ne oder ‑fris­ten, die verbind­lich oder unver­bind­lich verein­bart werden können, bedür­fen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen aufgrund höhe­rer Gewalt und aufgrund von Ereig­nis­sen, die der AN die Liefe­rung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen – hier­zu gehö­ren insbe­son­de­re Streik, witte­rungs­be­ding­te Ausfäl­le, Aussper­run­gen, behörd­li­che Anord­nung usw., wenn sie bei Liefe­ran­ten der AN oder deren Unter­lie­fe­ran­ten eintre­ten – hat die AN auch bei verbind­lich verein­bar­ten Fris­ten und Termi­nen nicht zu vertre­ten. Sie berech­ti­gen die AN, die Liefe­rung bzw. Leis­tung um die Dauer der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hinaus­zu­schie­ben oder wegen des noch nicht erfüll­ten Teils ganz oder teil­wei­se vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behin­de­rung länger als drei Mona­te dauert, ist der AG nach ange­mes­se­ner Nach­frist­set­zung berech­tigt, hinsicht­lich des noch nicht erfüll­ten Teils vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Verlän­gert sich die Liefer­zeit oder wird die AN von ihrer Verpflich­tung frei, so kann der AG hier­aus keine Scha­den­er­satz­an­sprü­che herlei­ten. Auf die genann­ten Umstän­de kann sich die AN nur beru­fen, wenn sie den AG unver­züg­lich benachrichtigt.

(4) Sofern die AN die Nicht­ein­hal­tung verbind­lich zuge­sag­ter Fris­ten oder Termi­ne zu vertre­ten hat, oder sich in Verzug befin­det, hat der AG Anspruch auf eine Verzugs­ent­schä­di­gung in Höhe von 0,5% für jede voll­ende­te Woche des Verzugs, insge­samt jedoch höchs­tens bis zu 5 % des Rech­nungs­wer­tes der vom Verzug betrof­fe­nen Liefe­run­gen und Leis­tun­gen. Darüber hinaus­ge­hen­de Ansprü­che sind ausge­schlos­sen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumin­dest grober Fahr­läs­sig­keit der AN.

(5) Die AN ist zu Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen berech­tigt, soweit dies für den AG zumut­bar ist.

(6) Die Abnah­me der Reini­gungs­leis­tun­gen ist als fehler­frei vom AG aner­kannt, sofern dieser nicht inner­halb eines Arbeits­ta­ges schrift­lich reklamiert.

(7) Eine Haftung für Besei­ti­gung von Mängeln bzw. Über­nah­me von Folge­kos­ten, die nach dem Zeit­raum gem. (6) gemel­det werden, oder wenn der AN keine Möglich­keit der Nach­bes­se­rung einge­räumt wurde, sind ausgeschlossen.

(8) Sofern die Reini­gungs­flä­chen einer beson­de­ren Behand­lung bedür­fen, verpflich­tet sich der AG, den AN vor Beginn der Leis­tun­gen darüber zu infor­mie­ren, ggf. die Reini­gungs­an­lei­tung an den AN aus zu händi­gen, hier beschrie­be­ne Mate­ria­li­en dem AN zur Verfü­gung zu stel­len oder die Kosten hier­für sepa­rat zu erstat­ten. Für Schä­den, die durch Nicht­be­ach­tung v.g. Fest­le­gung entste­hen, haftet der AG.

§5 Gewähr­leis­tung

(1) Die AN haftet für Sach- oder Rechts­män­gel gelie­fer­ter Arti­kel – vorbe­halt­lich der geson­der­ten Bestim­mun­gen zu Garan­tien und Gewähr­leis­tun­gen – nach den gelten­den gesetz­li­chen Vorschriften.

(2) Etwa­ige von der AN gege­be­ne Verkäu­fer­ga­ran­tien für bestimm­te Arti­kel oder von den Herstel­lern bestimm­ter Arti­kel einge­räum­te Herstel­ler­ga­ran­tien treten neben die Ansprü­che wegen Sach- oder Rechts­män­geln im Sinne von Abs. 1. Einzel­hei­ten des Umfangs solcher Garan­tien erge­ben sich aus den Garan­tie­be­din­gun­gen, die den Arti­keln gege­be­nen­falls beiliegen.

(3) Der AG muss der AN Mängel unver­züg­lich, spätes­tens jedoch inner­halb einer Woche nach Eingang des Liefer­ge­gen­stan­des, schrift­lich mittei­len. Mängel, die auch bei sorg­fäl­tigs­ter Prüfung inner­halb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind der AN unver­züg­lich nach Entde­ckung schrift­lich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mittei­lung des AGs, dass die Produk­te angel­haft sind, kann die AN nach ihrer Wahl nach­lie­fern oder im Rahmen der Nach­bes­se­rung verlan­gen, dass:

(a) das schad­haf­te Teil bzw. Gerät zur Repa­ra­tur und anschlie­ßen­den Rück­sen­dung an sie über­sandt wird;

(b) der AG das schad­haf­te Teil bzw. Gerät bereit­hält und ein Service-Tech­ni­ker der AN zum AG geschickt wird, um die Repa­ra­tur vorzu­neh­men. Falls der AG verlangt, dass Gewähr­leis­tungs­ar­bei­ten an einem von ihm bestimm­ten Ort vorge­nom­men werden, kann die AN diesem Verlan­gen entspre­chen, wobei unter Gewähr­leis­tung fallen­de Teile nicht berech­net werden, während Arbeits­zeit und Reise­kos­ten zu den Stan­dard­sät­zen der AN zu bezah­len sind.

(5) Schlägt die Nach­bes­se­rung nach ange­mes­se­ner Frist bzw. nach 3 Versu­chen fehl, kann der AG nach seiner Wahl Minde­rung verlan­gen oder den Rück­tritt vom Vertrag erklä­ren. Für den Fall der Rück­ab­wick­lung des Vertra­ges muss sich der Vertrags­part­ner den Nutzungs­vor­teil des Kauf­ge­gen­stan­des für den Zeit­raum des Betrie­bes des Kauf­ge­gen­stan­des durch ihn anrech­nen lassen. Die Partei­en verein­ba­ren, dass der Nutzungs­vor­teil dem Wert der 3‑fachen steu­er­li­chen Abschrei­bung des Kauf­ge­gen­stan­des für den Nutzungs­zeit­raum zzgl. der Kosten für die Aufbe­rei­tung des Gegen­stan­des entspricht.

(6) Eine Haftung für norma­le Abnut­zung ist ausgeschlossen.

(7) Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen die AN stehen nur dem unmit­tel­ba­ren AG zu und sind nicht abtret­bar und unbe­scha­det des

Absat­zes (5) beschränkt auf Nach­er­fül­lung (Mängel­be­sei­ti­gung oder Nachlieferung).

(8) Soweit sich die AN zu Dienst- bzw. Werk­leis­tun­gen verpflich­tet hat, sind Bean­stan­dun­gen, insbe­son­de­re Mängel­rü­gen, spätes­tens einen Arbeits­tag nach Erbrin­gung der Dienst- bzw. Werk­leis­tung durch den AG diesem gegen­über ausdrück­lich schrift­lich zu erklä­ren und eine ange­mes­se­ne Frist, die zwei Ausfüh­rungs­ta­ge nicht unter­schrei­ten darf, zur Besei­ti­gung der Bean­stan­dun­gen einzuräumen.

(9) Die vorste­hen­den Absät­ze enthal­ten abschlie­ßend die Gewähr­leis­tung für die Produk­te sowie Dienst- bzw. Werk­leis­tun­gen und schlie­ßen sons­ti­ge Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che oder Scha­den­er­satz vorbe­halt­lich der Rege­lung in § 8 aus.

(10) Die AN haftet abwei­chend von den vorste­hen­den Rege­lun­gen in Absatz 1 bis 9 gegen­über Verbrau­chern für Sach- oder Rechts­män­gel gelie­fer­ter Arti­kel nach den gelten­den gesetz­li­chen Vorschriften.

(11) Etwa­ige von der AN gege­be­ne Verkäu­fer­ga­ran­tien für bestimm­te Arti­kel oder von den Herstel­lern bestimm­ter Arti­kel einge­räum­te Herstel­ler­ga­ran­tien treten neben die Ansprü­che wegen Sach- oder Rechts­män­geln im Sinne von Abs. 1. Einzel­hei­ten des Umfangs solcher Garan­tien erge­ben sich aus den Garan­tie­be­din­gun­gen, die den Arti­keln gege­be­nen­falls beiliegen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfül­lung aller Forde­run­gen (einschließ­lich sämt­li­cher Saldo­for­de­run­gen aus Konto­kor­rent), die der AN aus jedem Rechts­grund gegen den AG jetzt oder künf­tig zuste­hen, werden ihr die folgen­den Sicher­hei­ten gewährt

(2) Die Ware bleibt Eigen­tum der AN. Verar­bei­tung oder Umbil­dung erfol­gen stets für diese als Herstel­le­rin, jedoch ohne Verpflich­tun­gen für sie. Erlischt ihr (Mit-)Eigentum durch Verbin­dung, so wird bereits jetzt verein­bart, dass das (Mit-)Eigentum des AGs an der einheit­li­chen Sache wert­an­teil­mä­ßig (Rech­nungs­wert) auf die AN über­geht. Der AG verwahrt das (Mit-)Eigentum der AN unent­gelt­lich. Ware, an der ihr (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgen­den als Vorbe­halts­wa­re bezeichnet.

(3) Der AG ist berech­tigt, die Vorbe­halts­wa­re im ordnungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zu verar­bei­ten und zu veräu­ßern, solan­ge er nicht in Verzug ist. Verpfän­dun­gen oder Sicher­heits­über­eig­nun­gen sind unzu­läs­sig. Die aus dem Weiter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund (Versi­che­rung, uner­laub­te Hand­lung) bezüg­lich der Vorbe­halts­wa­re entste­hen­den Forde­run­gen (einschließ­lich sämt­li­cher Saldo­for­de­run­gen aus Konto­kor­rent) tritt der AG bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vollem Umfang an die AN ab. Die AN ermäch­tigt ihn wider­ruf­lich, die an die AN abge­tre­te­nen Forde­run­gen für ihre Rech­nung im eige­nen Namen einzu­zie­hen. Diese Einzie­hungs­er­mäch­ti­gung kann nur wider­ru­fen werden, wenn der AG seinen Zahlungs­ver­pflich­tun­gen nicht ordnungs­ge­mäß nachkommt.

(4) Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vorbe­halts­wa­re wird der AG auf das Eigen­tum der AN hinwei­sen und diese unver­züg­lich benachrichtigen.

(5) Bei vertrags­wid­ri­gem Verhal­ten des AG – insbe­son­de­re Zahlungs­ver­zug – ist die AN berech­tigt, die Vorbe­halts­wa­re zurück­zu­neh­men oder gege­be­nen­falls Abtre­tung der Heraus­ga­be­an­sprü­che des AG gegen Drit­te zu verlan­gen. In der Zurück­nah­me sowie in der Pfän­dung der Vorbe­halts­wa­re durch die AN liegt – soweit nicht das Abzah­lungs- oder Fern­ab­satz­ge­setz Anwen­dung findet – kein Rück­tritt vom Vertrage.

(6) Sofern der AN eine Rück­nah­me jegli­cher Art wie in diesem § 6 beschrie­ben durch­führt, ist der AG verpflich­tet einen Scha­den­er­satz für die Rück­nah­me in mindes­tens 50 % Höhe, bei bereits gebrauch­ten Gegen­stän­den zzgl. Abnut­zung dem AN zu erstat­ten. Einer gerin­ge­ren Scha­dens­hö­he kann statt­ge­ge­ben werden, sofern der AG hier­für einen Nach­weis erbringt.

(7) Wenn der AG dies verlangt, ist die AN verpflich­tet, die der AG zuste­hen­den Sicher­hei­ten inso­weit frei­zu­ge­ben, als ihr reali­sier­ba­rer Wert den Wert der offe­nen Forde­run­gen der AG gegen den AN um mehr als 10% über­steigt. Die AN darf dabei jedoch die frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten auswählen.

§7 Zahlun­gen

(1) Soweit nicht anders verein­bart, sind die Rech­nun­gen der AN bei Liefe­rung und Leis­tungs­er­brin­gung, bzw. nach Rech­nungs­stel­lung ohne Abzug zahlbar.

(2) Bei Verträ­gen auf wieder­keh­ren­de Leis­tun­gen im Rahmen eines konti­nu­ier­li­chen Dienst- bzw. Werk­leis­tungs­auf­tra­ges (z. B. Unter­halts­rei­ni­gung) stellt die AN ihre Leis­tung jeweils zum 15. des laufen­den Monats dem AG in Rech­nung. Der Rech­nungs­be­trag ist vom AG binnen 15 Tage ohne Abzug zu Zahlung fällig.

(3) Die AN ist berech­tigt, trotz anders­lau­ten­der Bestim­mun­gen des AG Zahlun­gen zunächst auf dessen älte­re Schul­den anzu­rech­nen und wird den AG über die Art der folgen­den Verrech­nung infor­mie­ren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstan­den, so ist sie berech­tigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt­leis­tung anzurechnen.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die AN über den Betrag verfü­gen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck einge­löst wird.

(5) Mahnun­gen werden dem AG mit 5,00 EURO in Rech­nung gestellt. Gerät der AG in Verzug, so ist die AN berech­tigt, ab dem betref­fen­den Zeit­punkt Zinsen in Höhe von 9 % über Basis­zins­satz zu berech­nen. Für Verbrau­cher gelten abwei­chend davon die gesetz­li­chen Vorschriften.

(6) Wenn der AN Umstän­de bekannt werden, die die Kredit­wür­dig­keit des AG in Frage stel­len (z. B. nega­ti­ve Boni­täts­aus­kunft), sich dieser der AN gegen­über mit irgend­wel­chen Zahlungs­ver­pflich­tun­gen im Verzug befin­det, oder Schecks nicht einge­löst werden, so werden alle bestehen­den Forde­run­gen sofort fällig. Die AN ist in diesem Falle außer­dem berech­tigt, Voraus­zah­lun­gen oder Sicher­hei­ten zu verlan­gen und bis zur voll­stän­di­gen Zahlung alle Liefe­run­gen und Leis­tun­gen abzu­bre­chen oder zurück zu halten.

(7) Der AG ist zur Aufrech­nung, Zurück­be­hal­tung oder Minde­rung, auch wenn Mängel­rü­gen oder Gegen­an­sprü­che geltend gemacht werden, nur berech­tigt, wenn die Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wurden oder unstrei­tig sind. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht darf nur dann ausge­übt werden, wenn der Gegen­an­spruch aus demsel­ben Vertrags­ver­hält­nis herrührt. Verbrau­cher sind abwei­chend davon zu einer Aufrech­nung nur berech­tigt, wenn die Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wurden oder unstrei­tig sind. Der Käufer darf ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur dann ausüben, wenn sein Gegen­an­spruch aus demsel­ben Kauf­ver­trag herrührt.

(8) Sämt­li­che Zahlun­gen sind mit schuld­be­frei­en­der Wirkung ausschließ­lich an die im Zahl­text der Rech­nung abge­druck­te Bank­ver­bin­dung zu leis­ten, an die wir unse­re gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Ansprü­che abge­tre­ten haben. Dem AN steht es frei, sein Vorbe­halts­ei­gen­tum an eine Bank abzutreten.

§8 Haftungs­be­schrän­kung

(1) Die AN haftet gegen­über dem AG in allen Fällen vertrag­li­cher und außer­ver­trag­li­cher Haftung bei Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit nach Maßga­be der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen auf Scha­dens­er­satz oder Ersatz vergeb­li­cher Aufwendungen.

(2) In sons­ti­gen Fällen haftet die AN – soweit in Abs. 4 nicht abwei­chend gere­gelt – nur bei Verlet­zung einer Vertrags­pflicht, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Vertrags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Einhal­tung der AG regel­mä­ßig vertrau­en darf (so genann­te Kardi­nal­pflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorher­seh­ba­ren und typi­schen Scha­dens. In allen übri­gen Fällen ist die Haftung der AN vorbe­halt­lich der Rege­lung in Abs. 4 ausgeschlossen.

(3) In jedem Scha­dens­fall haftet die AN für durch sie oder Erfül­lungs­ge­hil­fen zu vertre­ten­de verur­sach­te Schä­den nur bei Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit und im Umfang der nach­fol­gen­den Scha­dens­höchst­gren­zen, sofern vom Gesetz­ge­ber nicht anders festgelegt:

(i) Sach­scha­den 3 Mio. EURO

(ii) Bear­bei­tungs­schä­den 50.000,- EURO

(iii) Perso­nen­scha­den 3 Mio. EURO

(iv) Abhan­den­kom­men v. Schlüs­seln 750.000,- EURO

(4) Die Haftung für Schä­den aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit und nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz bleibt von den vorste­hen­den Haftungs­be­schrän­kun­gen und ‑ausschlüs­sen unberührt.

§9 Berech­nungs­grund­la­gen bei Dienst- bzw. Werkleistungen

1) Berech­nungs­grund­la­ge bei Reini­gungs­ar­bei­ten ist die gesamt bestell­te Boden­flä­che von Wand zu Wand, bei Glas­rei­ni­gung das Fens­ter­ein­bau­maß von Mauer zu Mauer. Diese werden durch Aufmaß ermittelt.

(2) Prei­se bei Glas­rei­ni­gung bezie­hen sich immer auf die zu reini­gen­den Quadrat­me­ter pro Glas­sei­te, Fens­ter­bret­ter werden mit 15% der Fens­ter­flä­che pauschal ermit­telt und der Fens­ter­flä­che hinzugerechnet.

(3) Die Über­stel­lung der Fläche recht­fer­tigt nicht zur Preis­re­duk­ti­on, diese ist bei der Ange­bots­ab­ga­be bereits einkal­ku­liert. Trep­pen­stu­fen und Podes­te werden pro Quadrat­me­ter Tritt­flä­che berechnet.

(4) Zur Unter­halts­rei­ni­gung wird ein monat­lich gleich­blei­ben­der Pauschal­be­trag ermit­telt, der sich errech­net aus: Anzahl der Reini­gung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr zzgl. Anzahl der Reini­gun­gen pro Jahr die nicht monat­lich ausge­führt werden (z. B. Glas­rei­ni­gun­gen 6x/

Jahr) = Jahres­sum­me: 12 Mona­te = Monats­pau­schal­preis. Feier­ta­ge oder betriebs­freie Tage berech­ti­gen nicht zur Minde­rung des Pauschalbetrages.

(5) Müll­beu­tel, Hygie­ne­ar­ti­kel wie Seife, WC-Papier, Duft­mit­tel, Hand­tuch­pa­pier, Streu­mit­tel etc., werden sepa­rat in Rech­nung gestellt.

(6) Kosten für die zu norma­ler Reini­gung benö­tig­ten Maschi­nen und Mate­ria­li­en sind im Preis inbe­grif­fen. Der AG stellt unent­gelt­lich Wasser, Strom, abschließ­ba­re Abstell­kam­mer sowie Umklei­de­mög­lich­kei­ten für die Reini­gungs­kräf­te zur Verfügung.

(7) Massen­ab­wei­chun­gen bei Objek­ten der Unter­halts­rei­ni­gung, die mehr als 2% des Auftrags­wer­tes pro Monat zu guns­ten des AN oder AG ausma­chen, können nach deren Fest­stel­lung antei­lig bis zu 2 Mona­te rück­wir­kend berech­net bzw. belas­tet werden.

(8) Bei Ange­bo­ten zum Stun­den­satz werden An- und Abfahr­zei­ten als Arbeits­zei­ten in Rech­nung gestellt.

§10 Auftrags- und Vertrags­lauf­zei­ten sowie Kündi­gung bei Dauerschuldverhältnissen

1) Die Vertrags­lauf­zeit wird bei sich wieder­ho­len­den Arbei­ten auf zwei Jahre fest­ge­schrie­ben und verlän­gert sich auto­ma­tisch um jeweils ein Jahr, wenn dieses nicht drei Mona­te vor Vertrags­ab­lauf per Einschrei­ben gekün­digt wird.

(2) Im Falle vorzei­ti­ger unbe­rech­tig­ter Kündi­gung durch den AG oder anhand der Leis­tungs­ein­stel­lung durch die AN wegen gemäß § 7

(6) genann­ten Grün­den hat die AN Anspruch auf Scha­dens­er­satz in Höhe von 25 % der Netto­um­sät­ze der Rest­lauf­zeit des Vertra­ges ab Kündi­gungs­zeit­punkt zuzüg­lich der jewei­li­gen gesetz­li­chen Umsatz­steu­er, es sei denn, der AG weist einen gerin­ge­ren Scha­den nach. Der AN steht es frei, im Einzel­fall einen nach­weis­ba­ren höhe­ren Scha­den gegen­über dem AG geltend zu machen.

(3) Ist der AG trotz zwei­er erfolg­ter Mahnun­gen durch die AN mehr als 4 Wochen in Zahlungs­ver­zug, hat die AN das Recht, den Vertrag außer­or­dent­lich zu kündi­gen. Die AN hat in diesem Fall einen Scha­dens­er­satz­an­spruch in dem in (2) bezif­fer­ten Umfang.

§11 Oblie­gen­hei­ten des AG bei Dienst- bzw. Werkleistungsaufträgen

(1) Der AG hat die zu reini­gen­den Flächen so zu gestal­ten, dass das Reini­gungs­per­so­nal unge­hin­dert arbei­ten kann. Er hat insbe­son­de­re für ausrei­chen­de Zugäng­lich­keit der zu reini­gen­den Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verlet­zung vorge­nann­ter Oblie­gen­heit durch die AN nicht oder nicht voll­um­fäng­lich durch­führ­ba­re Reini­gungs­leis­tung berech­tigt den AG nicht zur Mängel­rü­ge oder Zahlungskürzung.

(2) Soweit Abla­gen- oder Möbel­rei­ni­gung im Leis­tungs­um­fang verein­bart sind, werden nur geräum­te und frei zugäng­li­che Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waage­rech­te Flächen) bzw. 1,8 m (senk­rech­te Flächen) gereinigt.

(3) Soweit die Partei­en die Reini­gung von Fens­ter­flä­chen verein­bart haben, so ist der AG verpflich­tet, die Fens­ter unver­stellt durch Blumen oder ande­res, öffen­bar und zugäng­lich bereit­zu­hal­ten. Müssen von der AN Auf- oder Abräum­ar­bei­ten von Fens­ter­bän­ken, Möbeln oder Abla­gen ausge­führt , Kasten­fens­ter aufge­schraubt werden, so ist die AN berech­tigt, diese Leis­tun­gen zum aktu­el­len Stun­den­ver­rech­nungs­satz sepa­rat in Rech­nung zu stellen.

(4) Der AG verpflich­tet sich, während der Vertrags­lauf­zeit, sowie 18 Mona­te nach dem regu­lä­ren Ende der Vertrags­lauf­zeit, weder mittel­bar noch unmit­tel­bar (über drit­te Dienst­leis­tungs­fir­men) Arbeits­kräf­te, die beim AN oder dessen Erfül­lungs­ge­hil­fen beschäf­tigt sind oder waren, ohne Zustim­mung der AN zu beschäf­ti­gen. Beim Verstoß gegen diese Fest­schrei­bung zahlt der AG jeweils 500,– € Konven­tio­nal­stra­fe pro Mitar­bei­ter an die AN.

§12 Anwend­ba­res Recht, Gerichts­stand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwischen der AN und dem AG gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutschland.

(2) Soweit der AG Voll­kauf­mann im Sinne des Handels­ge­setz­bu­ches, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen ist, ist der Sitz der AN ausschließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mittel­bar erge­ben­den Streitigkeiten.

(3) Soll­te eine Bestim­mung in diesen Geschäfts­be­din­gun­gen oder eine Bestim­mung im Rahmen sons­ti­ger Verein­ba­run­gen unwirk­sam sein oder werden, so wird hier­von die Wirk­sam­keit aller sons­ti­gen Bestim­mun­gen oder Verein­ba­run­gen nicht berührt.

(4) Erfül­lungs­ver­ein­ba­rung

(a) Soweit nicht abwei­chend verein­bart oder zwin­gend gesetz­lich gere­gelt, ist Erfül­lungs­ort der Sitz der AN.

(5) Über die AGB der AN hinaus gelten zweit­ran­gig bei Bauwerk­ver­trä­gen die Bedin­gun­gen der VOB/B in der jeweils gülti­gen Fassung. Diese sind bei der AN einseh­bar oder gegen Kosten­er­stat­tung bei dieser anzufordern.

§ 13 Sonstiges

(1) Die AN ist berech­tigt, ihre Pflich­ten aus dem Vertrags­ver­hält­nis mit dem AG auf Drit­te, insbe­son­de­re auf Fran­chise­part­ner der AN, zu übertragen.

(2) Der Abschluss eines Dienst- bzw. Werk­ver­tra­ges (z. B. Reini­gungs­ver­trag) begrün­det keine arbeits­recht­li­chen Bezie­hun­gen zwischen der AN und dem AG. Insbe­son­de­re haftet die AN nicht für Verpflich­tun­gen des AGs aus einem vorher­ge­hen­den Arbeits­ver­hält­nis. Bei Über­nah­me von Reini­gungs­kräf­ten des AGs ist die AN für Sozi­al­leis­tun­gen die durch das vorhe­ri­ge Arbeits­ver­hält­nis zustan­de gekom­men sind, durch den AG befreit.

§ 14 Fernabsatzbedingungen

(1) Ergän­zend zu den hier abge­bil­de­ten Bedin­gun­gen gelten die Fern­ab­satz­be­din­gun­gen der AN, welche auf den Bestell­platt­for­men in der jeweils gülti­gen Fassung abge­bil­det sind, bei Bestel­lun­gen, die in Inter­net­shops etc. der AN getä­tigt werden.

§ 15 Leasing und Rücktritt

(1) Die AN schließt Leasing­ver­trä­ge nicht ab. Sofern die AN Leasing­kon­di­tio­nen offe­riert, handelt es sich nicht um Vertrags­an­ge­bo­te, sondern dient dies ausschließ­lich zur Veran­schau­li­chung der Leasing­kon­di­tio­nen, welche anhand des Liefer­prei­ses kalku­liert werden. Die Leasing­kon­di­tio­nen dienen zur Ange­bots­an­fra­ge bei einem Leasing­ge­ber (Drit­ter), der darüber entschei­det, ob der AG finan­ziert wird. Die vom AG an die AN getä­tig­te Bestel­lung ist verbind­lich und unab­hän­gig vom Leasing­an­ge­bot. Der AG verpflich­tet sich, sofern der das Leasing­an­ge­bot anneh­men möch­te, alle notwen­di­gen Unter­la­gen inner­halb von 1 Woche dem Leasing­ge­ber zu über­mit­teln. Lehnt die Leasing­fir­ma den AG ab, oder liefert der AG die für die Leasing­be­ar­bei­tung notwen­di­gen Unter­la­gen nicht inner­halb von 14 Tagen nach Auftrags­zeich­nung, liefert die AN die Ware gegen Bezahlung.

(2) Sofern der AG die Ware nicht annimmt oder, ein gesetz­lich nicht berech­tig­tes Wider­rufs­recht ausübt, steht der AN ein Scha­den­er­satz in Höhe von 50 % des Auftrags­wer­tes oder der tatsäch­lich nach­ge­wie­se­nen Scha­dens­hö­he zu; dem AG ist der Nach­weis eines gerin­ge­ren Scha­dens möglich.