AGB

Für Endverbraucher und Gewerbekunden

Hier finden Sie unsere allge­meinen Geschäftsbedingungen

Wir differen­zieren hierin zwis­chen Endver­brauch­ern und Geschäft­skun­den. Bei Fragen helfen wir Ihnen diese zu klären. Für einen Wider­ruf lesen Sie bitte unsere Wider­rufs­belehrung und nutzen ggf. unser Widerrufsformular.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (geltend für Verbraucher i.s.d. § 13 BGB) (Stand 11/2023)

§1 Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen

(1) Ergänzend zu der geset­zlichen Gewährleis­tung haben Kunden, die bei Allclean Reini­gungs- und Umwelt-tech­nik GmbH Lux Produkte erwor­ben haben, die Möglichkeit, eine Super-Garantie zu erwer­ben. Die Super-Garantie bedeutet, dass wir bei Mangeln, die gem. 2.1. während der Garantiefrist auftreten, für Sie kosten­los das betrof­fene Teil abholen lassen, entweder instand setzen oder austauschen, und das intakte Teil für Sie kosten­frei bei Ihnen anliefern.
(2) Bei nicht-gewerblicher bzw. selb­st­ständig beru­flicher Nutzung gelten die folgen­den Garantiefris­ten:
(2.1) 2 Jahre auf Motoren, Turbinen, Dampfkessel, Li-lonen-Akkus sofern diese richtig geladen wurden, Steuerungse­lek­tronik und Pumpen.
(2.2) 1 Jahr auf alle Zube­hörteile für nach­fol­gende Produkte, soweit die Zube­hörteile nicht bere­its unter Ziff. 2. a) fallen: Staub­saug­geräte, Motor­bürsten und mit Turbinen angetriebene Geräte, dampf­basierte Geräte wie Dampfreiniger und Dampf­bügel­sys­teme, Luftreini­gungs­maschi­nen, Luft­fil­terg­eräte, Klima­tisierungs­geräte und Wasser­reiniger
(2.3) 2 Jahre auf alle Weit­eren und hier nicht aufge­führten Geräte (außer Zube­hörteile).
(2.4) Sonder­garantie 5 & 10 Jahre, sofern erwor­ben, auf Matratzen: in den ersten 2 Jahren eine Garantie von 100%, ab dem 3. bis zum 10. Jahr nach­fol­gen­der anteilsmäßiger Beteili­gung des Kunden auf den Preis der Instand­stel­lung zu nach­fol­gen­den Prozentsätzen: 3.Jahr: 20% / 4.Jahr: 30% / 5.Jahr: 40% / 6.Jahr: SO%/ 7.Jahr: 60% / 8.Jahr: 70% / 9.Jahr: 80% / 10.Jahr: 90%. Normale Weich­heit­ser­schei­n­un­gen, die durch den Gebrauch bei jeder Matratze im Laufe der Jahre entste­hen, sind von der Garantie nicht erfasst.
(2.5)Auf alle anderen Produkte unseres Schlaf­sys­tems gewähren wir 2 Jahre Garantie.
(2.6) Unab­hängig von dieser Garantie stehen dem nicht­gewerblich bzw. selb­st­ständig beru­flich täti­gen Käufer die geset­zlichen Gewährleis­tungsrechte der Bundesre­pub­lik Deutsch­land zu. Diese Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
(3) Gegenüber gewerblich bzw. selb­st­ständig beru­flich täti­gen Kunden beträgt die Gewährleis­tungs­frist für geset­zliche Gewährleis­tungsrechte ein Jahr ab Liefer­ung. Diese Frist gilt nicht für Schadenser­satzansprüche des Kunden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit oder aus vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zun­gen des Verkäufers oder seiner Erfül­lungs­ge­hil­fen, welche jeweils nach den geset­zlichen Vorschriften verjähren. Bei normaler einschichtiger gewerblicher Nutzung (d. h. einer Nutzung inner­halb von einer Schicht in beste­hen­den Mehrschicht­sys­te­men) gewährt Allclean Reini­gungs- und Umwelt-Tech­nik gmbH darüber hinaus nach­fol­gende Garantien:
a) Sonder­garantien entsprechend geson­derter Vere­in­barung welche durch Garantie Verlängerung auf 2, 3, 4, 5 oder 10 Jahre erwor­ben wurden.
Inhalt der Garantie Verlängerung 2–4 Jahre umfasst die Instand­set­zung, der Austausch von schad­haften Motoren, Turbinen, Pumpen, Dampferzeuger, Elek­tron­iks­teuerun­gen (keine Schal­ter, keine Akkus) inkl. der lnstand­set­zungslöhne, inkl. der Trans­portkosten (An- und Abtrans­port) ohne Verpack­ung für die erste Hälfte der Garantiezeit.
(4) Die Garantiefrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Liefer­ung folgt.
(5) Durch eine Instand­set­zung inner­halb der Garantiefrist wird die Garantie nicht verlängert.
(6)Ansprüche aus einer Garantie beste­hen nur, wenn
a) das Produkt keine Schä­den oder Verschleißer­schei­n­un­gen aufweist, die durch einen von der normalen Bestim­mung und den Vorgaben des Herstellers (gemäß Benutzer­hand­buch) abwe­ichen­den Gebrauch verur­sacht sind,
b) das Produkt keine Merk­male aufweist, die auf Repara­turen oder sonstige Eingriffe durch vom Hersteller nicht autorisierte Werk­stat­ten schließen lassen,
c) in das Produkt nur vom Hersteller autorisiertes Zube­hör einge­baut wurde,
d) die Fabrika­tion­snum­mer nicht entfernt oder unken­ntlich gemacht wurde und
e) der Kunde bei Geltend­machung der Garantie ggf. durch Vorlage der entsprechen­den Wartung­shefte nach­weist, dass das Produkt regelmäßig inner­halb der hier­für, laut Benutzer­hand­buch einzuhal­tenden Inter­valle von eine­mau­torisierten Kunden­di­enst, gewartet wurde.
(7) Garantierepara­turen dürfen nur von AC-Lux autorisierten Werk­stat­ten ausge­führt werden. Fremde Eingriffe heben die Garantiepflicht auf.
(8) Ansprüche aus der Garantie können nur unter Vorlage der Orig­i­nal­rech­nung oder einer Kopie mit Kauf­da­tum inner­halb einer Auss­chuss­frist von zwei Monaten nach Eintritt des Garantiefalles oder bei nicht sofort erkennbaren Fehlern inner­halb von zwei Monaten nach ihrer Entdeck­ung geltend gemacht werden.
(9) Eine Garantie gilt in dem vorste­hend genan­nten Umfang und unter den oben genan­nten Voraus­set­zun­gen (einschließlich der Vorlage des Kauf­nach­weises im Falle der Weit­er­veräußerung) für jeden späteren, in Deutsch­land ansäs­si­gen künfti­gen Eigen­tümer des Produkts.
(10) Diese Garantie unter­liegt dem Recht der Bundesre­pub­lik Deutschland.

§ 2 Umfang der Gewährleistung

Arbeit­slöhne und sonstige Kosten für Abhol­ung und Rück­sendung sind bei Gewer­bekun­den, sofern nicht durch Zusatz­garantien abgesichert, ab dem 7.Monat nach Abliefer­ung zu bezahlen. An- und Abreise des Monteurs sind bei Gewer­bekun­den immer kostenpflichtig

§ 3 Hinweise zur Ausübung des geset­zlichen Wider­ruf­s­rechts für Verbraucher

Der Kunde trägt die unmit­tel­baren Kosten der Rück­sendung der Waren. Die Ware sollte möglichst in der Orig­i­nalver­pack­ung mit sämtlichem Zube­hör und Verpack­ungs­be­standteilen bere­it­gestellt werden. Bitte verwen­den Sie ggf. eine schützende Umver­pack­ung, falls die Orig­i­nalver­pack­ung nicht mehr zur Verfü­gung steht, um einen ausre­ichen­den Schutz vor etwaigen Trans­ports­chaden und Verschmutzun­gen zu gewährleis­ten. Beschädi­gun­gen und Verun­reini­gun­gen an der zurück zu gewähren­den Sache soll­ten vermieden werden. Zugle­ich weisen wir darauf hin, dass das Wider­ruf­s­recht und seine Folgen selbst umständlich unab­hängig von der Beach­tung dieses Hinweises beste­hen.
Bei außer­halb von Geschäft­sräu­men oder Mess­e­s­tanden des Verkäufers geschlosse­nen Vertra­gen, bei denen die Waren zum Zeit­punkt des Vertragss­chlusses zur Wohnung des Kunden geliefert würden sind, ist Allclean reini­gungs- und Umwelt-Tech­nik GmbH verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzu­holen, wenn die Waren so beschaf­fen sind, dass sie nicht per Post oder Paket­di­enst zurück­ge­sandt werden können.
Ein Wertver­lust der Sache geht zu Lasten des Käufers, wenn der Wertver­lust auf einen Umgang mit den Waren zurück­zuführen ist, der zur Prüfung der Beschaf­fen­heit der Eigen­schaften und der Funk­tion­sweise der Waren nicht notwendig war.

§ 4 Gewährleis­tung und Kundenbeschwerden

Soll­ten Sie mit unseren Leis­tun­gen einmal nicht zufrieden sein, können Sie Beschw­er­den gerne an unseren Kunden­di­enst richten. Diesen erre­ichen Sie unter: Allclean Reini­gungs- und Umwelt-Tech­nik GmbH, Stein­bergstr. 3 in 04288 Leipzig, Tel. +49 (0) 34297 / 609 610, Fax 611, E Mail info@allclean.de. Unsere Waren unter­liegen dem geset­zlichen Mangel­haf­tungsrecht der Bundesre­pub­lik Deutsch­land. Sind gekaufte Sachen mangel­haft, so können Sie unter denen im Gesetz beschriebe­nen Voraus­set­zun­gen nach Erfül­lung verlan­gen, vom Vertrag zurück­treten, den Kauf­preis mindern und Schadenser­satz oder Ersatz verge­blicher Aufwen­dun­gen verlangen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(5.1) An allen geliefer­ten Waren behalt sich die AN das Eigen­tum bis zur Bezahlung des Kauf­preises vor.
(5.2) Die AN behalt sich das Eigen­tum darüber hinaus bis zur Bezahlung sämtlicher Forderun­gen gegen den AG einschließlich eines sich etwa zu seinen Lasten­ergeben­den Saldos aus einem Kontoko­r­rent Verhält­nis vor.

§ 6 Allge­meine Richtlin­ien und Vereinbarungen

(6.1)Die Ange­bote des AN in Prospek­ten, Kata­lo­gen, Mail­ings, Inter­net­plat­tfor­men oder ähnlichen Werbe­ma­te­ri­alien sind freibleibend und für die AN nicht bindend. Unaufge­fordert bei dem AN einge­hende Bestel­lun­gen gelten nur dann als angenom­men, wenn diese schriftlich, elek­tro­n­isch oder durch Erbringung der Lieferung/Leistung von dem AN bestätigt werden. Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Gewichte, Farbe oder sonstige Leis­tungs­daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrück­lich schriftlich vere­in­bart wird. Maße, Gewichts- und Leis­tungstol­er­anzen, technische/optische Änderun­gen oder Modell­wech­sel sowie Abwe­ichun­gen von Prospek­ten und anderen schriftlichen Unter­la­gen bleiben vorbe­hal­ten und sind zuläs­sig, soweit es sich nicht um wesentliche Änderun­gen handelt und diese dem AG unter Berück­sich­ti­gung der Inter­essen des AN zumut­bar sind.
(6.2) Preise & Frachten: Die Preise für Kaufge­gen­stande verste­hen sich, falls nicht anders vere­in­bart, ab Lager des AN einschließlich normaler Verpack­ung. Es gelten folgende Frachtregelun­gen, ab 350 € brutto Auftragswert liefern wir fracht­frei inner­halb Deutsch­lands, jedoch ohne Insel- oder Sonder­trans­portzuschlage.
(6.3) gestrichen
(6.4) Zahlun­gen: Soweit nicht anders vere­in­bart, sind der Kauf­preis und die Versand­kosten per Vorkasse oder Nach­nahme, spätestens jedoch binnen zwei Wochen ab Zugang der Rech­nung des AN zu bezahlen.
(6.5) Wenn dem AN Umstände bekannt werden, die die Kred­itwürdigkeit des AG in Frage stellen (nega­tive Bonität­sauskunft) oder sich dieser dem AN gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflich­tun­gen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle beste­hen­den Forderun­gen, inkl. Raten­zahlun­gen sofort fällig.
(6.6) Für alle Aufträge gelten nacheinan­der die, die auf der Rück­seite des Auftrags­for­mu­lars fest­gelegten AGB, im Anschluss, die auf der www.allclean.de veröf­fentliche AGB, danach die der gewün­schten v. g. AGB am näch­sten kommenden geset­zlichen Richtlin­ien, der jeweili­gen Passagen, ohne dass dadurch die gesamten AGB Bestandteile der v. g. AGB nichtig werden.
(6.7.) gestrichen

§ 7 Einwilli­gungserk­lärung für Rech­nungszahlung und Finanzierungen

Wenn Sie lhre Bestel­lung auf Rech­nung oder mit Finanzierung bezahlen, Iassen wir eine Beurteilung des Kred­itrisikos auf Basis von math­e­ma­tisch-statis­tis­chen Verfahren bei der Wirtschaft­sauskun­ftei GRIF Burgel GmbH, Dohnanystr. 28, 04103 Leipzig oder der Schufa Hold­ing AG durch­fuhren (Scor­ing). Dazu werden die perso­n­en­be­zo­ge­nen Daten, die zu der Bonität­sprü­fung nötig sind (Name, Geburts­da­tum, Adresse, Bank­daten) an die Wirtschaft­sauskun­ftei über­tra­gen, wobei auch lhre Adress­daten berück­sichtigt werden. Die Erhe­bung, Speicherung und Weit­er­gabe erfolgt mithin zum Zwecke der Bonität­sprü­fung zur Vermei­dung eines Zahlungsaus­falles und auf Grund­lage des Art. 6 Abs. 1S. 1 lit. b DSGVO und des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f, DSGVO. Auf Basis dieser Infor­ma­tio­nen wird eine statis­tis­che Wahrschein­lichkeit für einen Kred­i­taus­fall und damit für Zahlungs­fähigkeit berech­net. Wenn die Bonität­sprü­fung posi­tiv ausfällt, ist eine Bestel­lung auf Rech­nung möglich. Fällt die Bonität­sprü­fung nega­tiv aus, können wir Ihnen keine Bezahlung auf Rech­nung anbi­eten. ln einem solchen Fall kann die Bestel­lung nur gegen Nach­nahme oder Sofortzahlung durchge­führt werden. Die Entschei­dung, ob eine Bestel­lung auch auf Rech­nung möglich ist, basiert einzig auf einer automa­tisierten Entschei­dung, die die von uns beauf­tragte Wirtschaft­sauskun­ftei durch­führt, so dass eine manuelle Prüfung Ihrer Unter­la­gen durch einen unserer Mitar­beiter nicht geson­dert erfolgt.

§ 8 Auskunftsersuchen

Sie haben das Recht, von uns jederzeit über die zu Ihnen bei uns gespe­icherten perso­n­en­be­zo­ge­nen Daten (Art. 15 DSGVO) Auskunft zu verlan­gen. Dies betrifft auch die Empfänger oder Kate­gorien von Empfängern, an die diese Daten weit­ergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Zudem haben Sie das Recht, unter den Voraus­set­zun­gen des Art. 16 DSGVO die Berich­ti­gung und/oder unter den Voraus­set­zun­gen des Art. 17 DSGVO die Löschung und/oder unter den Voraus­set­zun­gen des Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verar­beitung zu verlan­gen. Ferner können Sie unter den Voraus­set­zun­gen des M 20 DSGVO jederzeit eine Datenüber­tra­gung verlan­gen. Perso­n­en­be­zo­gene Daten werden nur solange gespe­ichert, als es zur jeweili­gen Zweck­er­re­ichung erforder­lich ist. Dies entspricht in der Regel der Vertrags­dauer. Sie können diese Einwilli­gung jederzeit wider­rufen. Durch den Wider­ruf wird jedoch die Recht­mäßigkeit der aufgrund der Einwilli­gung bis zum Wider­ruf erfol­gten Verar­beitung nicht berührt. Alle lnfor­ma­tions- u. Auskun­ft­san­fra­gen, Wider­rufe oder Wider­spruche zur Daten­ver­ar­beitung richten Sie bitte per E Mail an widerruf@allclean.de oder an Allclean Reini­gungs- und Umwelt- Tech­nik GmbH, Stein­bergstr. 3 04288 Leipzig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (geltend für Unternehmer i.s.d. § 14 BGB) (Stand 11/2020)

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Soweit nicht im Einzelfall bei Abschluss eines Kaufver­trages die Bedin­gun­gen für Kaufverträge vere­in­bart wurden, gelten für alle Liefer­un­gen, Leis­tun­gen und Ange­bote der Auftrag­nehmerin LUX-AC (nach­fol­gend kurz AN genannt) die hier nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen, mit denen sich der Auftragge­ber (nach­fol­gend kurz AG genannt) bei Auftragserteilung einver­standen erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrück­lich auf sie Bezug genom­men ist.

(2) Infor­ma­tio­nen und Preise aus Prospek­ten, Werbung, Inter­netveröf­fentlichun­gen etc. der AN sind freibleibend und unverbindlich.

(3) Abwe­ichun­gen von diesen AGB und Nebenabre­den sind nur wirk­sam, wenn die AN sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Ange­bot und Vertragsschluss

(1) Die Ange­bote der AN in Prospek­ten, Kata­lo­gen, Mail­ings, Inter­net­plat­tfor­men oder ähnlichen Werbe­ma­te­ri­alien sind freibleibend und für die AN nicht bindend. Unaufge­fordert bei der AN einge­hende Bestel­lun­gen gelten nur dann als angenom­men, wenn diese schriftlich, elek­tro­n­isch oder durch Erbringung der Lieferung/Leistung von der AN bestätigt werden.

(2) Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Gewichte, Farbe oder sonstige Leis­tungs­daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrück­lich schriftlich vere­in­bart wird. Maß‑, Gewichts- und Leis­tungstol­er­anzen, tech­nis­che Änderun­gen, optis­che Änderun­gen oder Modell­wech­sel sowie Abwe­ichun­gen von Prospek­ten und anderen schriftlichen Unter­la­gen bleiben vorbe­hal­ten und sind zuläs­sig, soweit es sich nicht um wesentliche Änderun­gen handelt und diese dem AG unter Berück­sich­ti­gung der Inter­essen der AN zumut­bar sind.

(3) Die Vertrieb­s­beauf­tragten der AN sind nicht befugt, mündliche Nebenabre­den zu tref­fen oder mündliche Zusicherun­gen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(4) Die Über­tra­gung von Rechten AGs auf Dritte bedür­fen der schriftlichen Zustim­mung der AN.

(5) Die Preise von Dienst- bzw. Werkleis­tungsaufträ­gen mit wiederkehren­der Leis­tung werden bei Lohn­tar­ifer­höhun­gen für Gebäud­ere­iniger, propor­tional ab dem Zeit­punkt des Inkraft­tretens des Tarifver­trages erhöht.

(6) Die AN ist berechtigt, die Ansprüche aus deren Geschäftsverbindun­gen abzutreten.

§3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben hält sich die AN an die in ihren Ange­boten enthal­te­nen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum gebun­den. Maßgebend sind die in der Auftrags­bestä­ti­gung der AN genan­nten Preise zuzüglich der jeweili­gen geset­zlichen Umsatzs­teuer. Zusät­zliche Liefer­un­gen und Leis­tun­gen werden geson­dert berechnet.

(2) Die Preise für Kaufge­gen­stände verste­hen sich, falls nicht anders vere­in­bart, ab Lager der AN einschließlich normaler Verpackung.

(3) Dienst- bzw. Werkleis­tun­gen, die an Sonn- oder Feierta­gen oder nachts durchge­führt werden müssen, sowie Erschw­erniszuschläge recht­fer­ti­gen, werden mit den für Arbeit­slöhne üblichen Aufschlä­gen berech­net. Kann die Dienst- bzw. Werkleis­tung aus Grün­den, die der AG zu vertreten hat, nicht durchge­führt werden, so trägt der AG die der AN dadurch entstande­nen Kosten (z.B. für Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbere­itung Bear­beitung) sowie deren Gewinnausfall.

(4) In den angegebe­nen Preisen für Dienst- bzw. Werkleis­tun­gen sind, sofern nicht extra aufge­führt, keine Kosten für gegebe­nen­falls zur Reini­gung benötigte Hubar­beits­büh­nen, Gerüste oder sonstige Sonderg­eräte bzw. Ausrüs­tun­gen enthal­ten. Diese werden, sofern erforder­lich, vom AG bere­it­gestellt oder von der AN geson­dert in Rech­nung gestellt. Arbeiten der Sonder­reini­gung (Glas etc.), die mit bis zu vier Meter hohen Leit­ern ausge­führt werden können, sind im Preis enthalten.

(5) Bei wiederkehren­den Dienst- bzw- Werkleis­tun­gen sind im Monatspauschal­preis bere­its Feiertage berück­sichtigt. Fällt der vere­in­barte Reini­gung­ster­min auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nach­hol­ung der Dienst- bzw. Werkleis­tung noch auf Kürzung der Rechnung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefer­t­er­mine oder ‑fris­ten, die verbindlich oder unverbindlich vere­in­bart werden können, bedür­fen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leis­tungsverzögerun­gen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignis­sen, die der AN die Liefer­ung wesentlich erschw­eren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbeson­dere Streik, witterungs­be­d­ingte Ausfälle, Aussper­run­gen, behördliche Anord­nung usw., wenn sie bei Liefer­an­ten der AN oder deren Unter­liefer­an­ten eintreten – hat die AN auch bei verbindlich vere­in­barten Fris­ten und Termi­nen nicht zu vertreten. Sie berechti­gen die AN, die Liefer­ung bzw. Leis­tung um die Dauer der Behin­derung zuzüglich einer angemesse­nen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüll­ten Teils ganz oder teil­weise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behin­derung länger als drei Monate dauert, ist der AG nach angemessener Nach­frist­set­zung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüll­ten Teils vom Vertrag zurück­zutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die AN von ihrer Verpflich­tung frei, so kann der AG hier­aus keine Schaden­er­satzansprüche herleiten. Auf die genan­nten Umstände kann sich die AN nur berufen, wenn sie den AG unverzüglich benachrichtigt.

(4) Sofern die AN die Nichtein­hal­tung verbindlich zuge­sagter Fris­ten oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der AG Anspruch auf eine Verzugsentschädi­gung in Höhe von 0,5% für jede vollen­dete Woche des Verzugs, insge­samt jedoch höch­stens bis zu 5 % des Rech­nungswertes der vom Verzug betrof­fe­nen Liefer­un­gen und Leis­tun­gen. Darüber hinaus­ge­hende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumin­d­est grober Fahrläs­sigkeit der AN.

(5) Die AN ist zu Teil­liefer­un­gen und Teilleis­tun­gen berechtigt, soweit dies für den AG zumut­bar ist.

(6) Die Abnahme der Reini­gungsleis­tun­gen ist als fehler­frei vom AG anerkannt, sofern dieser nicht inner­halb eines Arbeit­stages schriftlich reklamiert.

(7) Eine Haftung für Besei­t­i­gung von Mängeln bzw. Über­nahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gem. (6) gemeldet werden, oder wenn der AN keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.

(8) Sofern die Reini­gungs­flächen einer beson­deren Behand­lung bedür­fen, verpflichtet sich der AG, den AN vor Beginn der Leis­tun­gen darüber zu informieren, ggf. die Reini­gungsan­leitung an den AN aus zu händi­gen, hier beschriebene Mate­ri­alien dem AN zur Verfü­gung zu stellen oder die Kosten hier­für sepa­rat zu erstat­ten. Für Schä­den, die durch Nicht­beach­tung v.g. Festle­gung entste­hen, haftet der AG.

§5 Gewährleis­tung

(1) Die AN haftet für Sach- oder Rechtsmän­gel geliefer­ter Artikel – vorbe­haltlich der geson­derten Bestim­mungen zu Garantien und Gewährleis­tun­gen – nach den geltenden geset­zlichen Vorschriften.

(2) Etwaige von der AN gegebene Verkäufer­garantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstel­ler­garantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmän­geln im Sinne von Abs. 1. Einzel­heiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebe­din­gun­gen, die den Artikeln gegebe­nen­falls beiliegen.

(3) Der AG muss der AN Mängel unverzüglich, spätestens jedoch inner­halb einer Woche nach Eingang des Liefer­ge­gen­standes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältig­ster Prüfung inner­halb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind der AN unverzüglich nach Entdeck­ung schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mitteilung des AGs, dass die Produkte angel­haft sind, kann die AN nach ihrer Wahl nach­liefern oder im Rahmen der Nachbesserung verlan­gen, dass:

(a) das schad­hafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließen­den Rück­sendung an sie über­sandt wird;

(b) der AG das schad­hafte Teil bzw. Gerät bere­i­thält und ein Service-Tech­niker der AN zum AG geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der AG verlangt, dass Gewährleis­tungsar­beiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenom­men werden, kann die AN diesem Verlan­gen entsprechen, wobei unter Gewährleis­tung fall­ende Teile nicht berech­net werden, während Arbeit­szeit und Reisekosten zu den Stan­dard­sätzen der AN zu bezahlen sind.

(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist bzw. nach 3 Versuchen fehl, kann der AG nach seiner Wahl Minderung verlan­gen oder den Rück­tritt vom Vertrag erklären. Für den Fall der Rück­ab­wick­lung des Vertrages muss sich der Vertragspart­ner den Nutzungsvorteil des Kaufge­gen­standes für den Zeitraum des Betriebes des Kaufge­gen­standes durch ihn anrech­nen lassen. Die Parteien vere­in­baren, dass der Nutzungsvorteil dem Wert der 3‑fachen steuer­lichen Abschrei­bung des Kaufge­gen­standes für den Nutzungszeitraum zzgl. der Kosten für die Aufbere­itung des Gegen­standes entspricht.

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(7) Gewährleis­tungsansprüche gegen die AN stehen nur dem unmit­tel­baren AG zu und sind nicht abtret­bar und unbeschadet des

Absatzes (5) beschränkt auf Nacher­fül­lung (Mängelbe­sei­t­i­gung oder Nachlieferung).

(8) Soweit sich die AN zu Dienst- bzw. Werkleis­tun­gen verpflichtet hat, sind Bean­stan­dun­gen, insbeson­dere Mängel­rü­gen, spätestens einen Arbeit­stag nach Erbringung der Dienst- bzw. Werkleis­tung durch den AG diesem gegenüber ausdrück­lich schriftlich zu erklären und eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht unter­schre­iten darf, zur Besei­t­i­gung der Bean­stan­dun­gen einzuräumen.

(9) Die vorste­hen­den Absätze enthal­ten abschließend die Gewährleis­tung für die Produkte sowie Dienst- bzw. Werkleis­tun­gen und schließen sonstige Gewährleis­tungsansprüche oder Schaden­er­satz vorbe­haltlich der Regelung in § 8 aus.

(10) Die AN haftet abwe­ichend von den vorste­hen­den Regelun­gen in Absatz 1 bis 9 gegenüber Verbrauch­ern für Sach- oder Rechtsmän­gel geliefer­ter Artikel nach den geltenden geset­zlichen Vorschriften.

(11) Etwaige von der AN gegebene Verkäufer­garantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstel­ler­garantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmän­geln im Sinne von Abs. 1. Einzel­heiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebe­din­gun­gen, die den Artikeln gegebe­nen­falls beiliegen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfül­lung aller Forderun­gen (einschließlich sämtlicher Sald­o­forderun­gen aus Kontoko­r­rent), die der AN aus jedem Rechts­grund gegen den AG jetzt oder künftig zuste­hen, werden ihr die folgen­den Sicher­heiten gewährt

(2) Die Ware bleibt Eigen­tum der AN. Verar­beitung oder Umbil­dung erfol­gen stets für diese als Herstel­lerin, jedoch ohne Verpflich­tun­gen für sie. Erlis­cht ihr (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bere­its jetzt vere­in­bart, dass das (Mit-)Eigentum des AGs an der einheitlichen Sache wertan­teilmäßig (Rech­nungswert) auf die AN übergeht. Der AG verwahrt das (Mit-)Eigentum der AN unent­geltlich. Ware, an der ihr (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgen­den als Vorbe­haltsware bezeichnet.

(3) Der AG ist berechtigt, die Vorbe­haltsware im ordnungs­gemäßen Geschäftsverkehr zu verar­beiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfän­dun­gen oder Sicher­heit­sübereig­nun­gen sind unzuläs­sig. Die aus dem Weit­er­verkauf oder einem sonsti­gen Rechts­grund (Versicherung, uner­laubte Hand­lung) bezüglich der Vorbe­haltsware entste­hen­den Forderun­gen (einschließlich sämtlicher Sald­o­forderun­gen aus Kontoko­r­rent) tritt der AG bere­its jetzt sicherung­shal­ber in vollem Umfang an die AN ab. Die AN ermächtigt ihn wider­ru­flich, die an die AN abge­trete­nen Forderun­gen für ihre Rech­nung im eige­nen Namen einzuziehen. Diese Einziehungser­mäch­ti­gung kann nur wider­rufen werden, wenn der AG seinen Zahlungsverpflich­tun­gen nicht ordnungs­gemäß nachkommt.

(4) Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vorbe­haltsware wird der AG auf das Eigen­tum der AN hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhal­ten des AG – insbeson­dere Zahlungsverzug – ist die AN berechtigt, die Vorbe­haltsware zurück­zunehmen oder gegebe­nen­falls Abtre­tung der Heraus­gabeansprüche des AG gegen Dritte zu verlan­gen. In der Zurück­nahme sowie in der Pfän­dung der Vorbe­haltsware durch die AN liegt – soweit nicht das Abzahlungs- oder Fern­ab­satzge­setz Anwen­dung findet – kein Rück­tritt vom Vertrage.

(6) Sofern der AN eine Rück­nahme jeglicher Art wie in diesem § 6 beschrieben durch­führt, ist der AG verpflichtet einen Schaden­er­satz für die Rück­nahme in mindestens 50 % Höhe, bei bere­its gebrauchten Gegen­stän­den zzgl. Abnutzung dem AN zu erstat­ten. Einer gerin­geren Schaden­shöhe kann stattgegeben werden, sofern der AG hier­für einen Nach­weis erbringt.

(7) Wenn der AG dies verlangt, ist die AN verpflichtet, die der AG zuste­hen­den Sicher­heiten insoweit freizugeben, als ihr real­isier­barer Wert den Wert der offe­nen Forderun­gen der AG gegen den AN um mehr als 10% über­steigt. Die AN darf dabei jedoch die freizugeben­den Sicher­heiten auswählen.

§7 Zahlun­gen

(1) Soweit nicht anders vere­in­bart, sind die Rech­nun­gen der AN bei Liefer­ung und Leis­tungser­bringung, bzw. nach Rech­nungsstel­lung ohne Abzug zahlbar.

(2) Bei Verträ­gen auf wiederkehrende Leis­tun­gen im Rahmen eines kontinuier­lichen Dienst- bzw. Werkleis­tungsauf­trages (z. B. Unter­halt­sreini­gung) stellt die AN ihre Leis­tung jeweils zum 15. des laufenden Monats dem AG in Rech­nung. Der Rech­nungs­be­trag ist vom AG binnen 15 Tage ohne Abzug zu Zahlung fällig.

(3) Die AN ist berechtigt, trotz ander­slau­t­en­der Bestim­mungen des AG Zahlun­gen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurech­nen und wird den AG über die Art der folgen­den Verrech­nung informieren. Sind bere­its Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleis­tung anzurechnen.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die AN über den Betrag verfü­gen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(5) Mahnun­gen werden dem AG mit 5,00 EURO in Rech­nung gestellt. Gerät der AG in Verzug, so ist die AN berechtigt, ab dem betr­e­f­fenden Zeit­punkt Zinsen in Höhe von 9 % über Basiszinssatz zu berech­nen. Für Verbraucher gelten abwe­ichend davon die geset­zlichen Vorschriften.

(6) Wenn der AN Umstände bekannt werden, die die Kred­itwürdigkeit des AG in Frage stellen (z. B. nega­tive Bonität­sauskunft), sich dieser der AN gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflich­tun­gen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle beste­hen­den Forderun­gen sofort fällig. Die AN ist in diesem Falle außer­dem berechtigt, Vorauszahlun­gen oder Sicher­heiten zu verlan­gen und bis zur voll­ständi­gen Zahlung alle Liefer­un­gen und Leis­tun­gen abzubrechen oder zurück zu halten.

(7) Der AG ist zur Aufrech­nung, Zurück­be­hal­tung oder Minderung, auch wenn Mängel­rü­gen oder Gege­nansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gege­nansprüche recht­skräftig fest­gestellt wurden oder unstre­itig sind. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn der Gege­nanspruch aus demsel­ben Vertragsver­hält­nis herrührt. Verbraucher sind abwe­ichend davon zu einer Aufrech­nung nur berechtigt, wenn die Gege­nansprüche recht­skräftig fest­gestellt wurden oder unstre­itig sind. Der Käufer darf ein Zurück­be­hal­tungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gege­nanspruch aus demsel­ben Kaufver­trag herrührt.

(8) Sämtliche Zahlun­gen sind mit schuld­be­freien­der Wirkung auss­chließlich an die im Zahltext der Rech­nung abge­druckte Bankverbindung zu leis­ten, an die wir unsere gegen­wär­ti­gen und künfti­gen Ansprüche abge­treten haben. Dem AN steht es frei, sein Vorbe­halt­seigen­tum an eine Bank abzutreten.

§8 Haftungs­beschränkung

(1) Die AN haftet gegenüber dem AG in allen Fällen vertraglicher und außerver­traglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrläs­sigkeit nach Maßgabe der geset­zlichen Bestim­mungen auf Schadenser­satz oder Ersatz verge­blicher Aufwendungen.

(2) In sonsti­gen Fällen haftet die AN – soweit in Abs. 4 nicht abwe­ichend geregelt – nur bei Verlet­zung einer Vertragspflicht, deren Erfül­lung die ordnungs­gemäße Durch­führung des Vertrags über­haupt erst ermöglicht und auf deren Einhal­tung der AG regelmäßig vertrauen darf (so genan­nte Kardi­nalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorherse­hbaren und typis­chen Schadens. In allen übri­gen Fällen ist die Haftung der AN vorbe­haltlich der Regelung in Abs. 4 ausgeschlossen.

(3) In jedem Schadens­fall haftet die AN für durch sie oder Erfül­lungs­ge­hil­fen zu vertre­tende verur­sachte Schä­den nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit und im Umfang der nach­fol­gen­den Schaden­shöch­st­gren­zen, sofern vom Geset­zge­ber nicht anders festgelegt:

(i) Sach­schaden 3 Mio. EURO

(ii) Bear­beitungss­chä­den 50.000,- EURO

(iii) Perso­n­en­schaden 3 Mio. EURO

(iv) Abhan­denkom­men v. Schlüs­seln 750.000,- EURO

(4) Die Haftung für Schä­den aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit und nach dem Produk­thaf­tungs­ge­setz bleibt von den vorste­hen­den Haftungs­beschränkun­gen und ‑auss­chlüssen unberührt.

§9 Berech­nungs­grund­la­gen bei Dienst- bzw. Werkleistungen

1) Berech­nungs­grund­lage bei Reini­gungsar­beiten ist die gesamt bestellte Boden­fläche von Wand zu Wand, bei Glas­reini­gung das Fenstere­in­bau­maß von Mauer zu Mauer. Diese werden durch Aufmaß ermittelt.

(2) Preise bei Glas­reini­gung beziehen sich immer auf die zu reini­gen­den Quadrat­meter pro Glas­seite, Fenster­bret­ter werden mit 15% der Fenster­fläche pauschal ermit­telt und der Fenster­fläche hinzugerechnet.

(3) Die Über­stel­lung der Fläche recht­fer­tigt nicht zur Preisre­duk­tion, diese ist bei der Ange­botsab­gabe bere­its einkalkuliert. Trep­pen­stufen und Podeste werden pro Quadrat­meter Trit­tfläche berechnet.

(4) Zur Unter­halt­sreini­gung wird ein monatlich gleich­bleiben­der Pauschal­be­trag ermit­telt, der sich errech­net aus: Anzahl der Reini­gung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr zzgl. Anzahl der Reini­gun­gen pro Jahr die nicht monatlich ausge­führt werden (z. B. Glas­reini­gun­gen 6x/

Jahr) = Jahres­summe: 12 Monate = Monatspauschal­preis. Feiertage oder betrieb­s­freie Tage berechti­gen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.

(5) Müll­beu­tel, Hygie­n­eartikel wie Seife, WC-Papier, Duft­mit­tel, Hand­tuch­pa­pier, Streumit­tel etc., werden sepa­rat in Rech­nung gestellt.

(6) Kosten für die zu normaler Reini­gung benötigten Maschi­nen und Mate­ri­alien sind im Preis inbe­grif­fen. Der AG stellt unent­geltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstel­lka­m­mer sowie Umklei­demöglichkeiten für die Reini­gungskräfte zur Verfügung.

(7) Massen­ab­we­ichun­gen bei Objek­ten der Unter­halt­sreini­gung, die mehr als 2% des Auftragswertes pro Monat zu gunsten des AN oder AG ausmachen, können nach deren Fest­stel­lung anteilig bis zu 2 Monate rück­wirk­end berech­net bzw. belastet werden.

(8) Bei Ange­boten zum Stun­den­satz werden An- und Abfahrzeiten als Arbeit­szeiten in Rech­nung gestellt.

§10 Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündi­gung bei Dauerschuldverhältnissen

1) Die Vertragslaufzeit wird bei sich wieder­holen­den Arbeiten auf zwei Jahre fest­geschrieben und verlängert sich automa­tisch um jeweils ein Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt wird.

(2) Im Falle vorzeit­iger unberechtigter Kündi­gung durch den AG oder anhand der Leis­tung­se­in­stel­lung durch die AN wegen gemäß § 7

(6) genan­nten Grün­den hat die AN Anspruch auf Schadenser­satz in Höhe von 25 % der Nettoum­sätze der Rest­laufzeit des Vertrages ab Kündi­gungszeit­punkt zuzüglich der jeweili­gen geset­zlichen Umsatzs­teuer, es sei denn, der AG weist einen gerin­geren Schaden nach. Der AN steht es frei, im Einzelfall einen nach­weis­baren höheren Schaden gegenüber dem AG geltend zu machen.

(3) Ist der AG trotz zweier erfol­gter Mahnun­gen durch die AN mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat die AN das Recht, den Vertrag außeror­dentlich zu kündi­gen. Die AN hat in diesem Fall einen Schadenser­satzanspruch in dem in (2) bezif­fer­ten Umfang.

§11 Obliegen­heiten des AG bei Dienst- bzw. Werkleistungsaufträgen

(1) Der AG hat die zu reini­gen­den Flächen so zu gestal­ten, dass das Reini­gungsper­sonal unge­hin­dert arbeiten kann. Er hat insbeson­dere für ausre­ichende Zugänglichkeit der zu reini­gen­den Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verlet­zung vorge­nan­nter Obliegen­heit durch die AN nicht oder nicht vollum­fänglich durch­führbare Reini­gungsleis­tung berechtigt den AG nicht zur Mängel­rüge oder Zahlungskürzung.

(2) Soweit Abla­gen- oder Möbel­reini­gung im Leis­tung­sum­fang vere­in­bart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 1,8 m (senkrechte Flächen) gereinigt.

(3) Soweit die Parteien die Reini­gung von Fenster­flächen vere­in­bart haben, so ist der AG verpflichtet, die Fenster unver­stellt durch Blumen oder anderes, öffen­bar und zugänglich bere­itzuhal­ten. Müssen von der AN Auf- oder Abräu­mar­beiten von Fenster­bänken, Möbeln oder Abla­gen ausge­führt , Kasten­fen­ster aufgeschraubt werden, so ist die AN berechtigt, diese Leis­tun­gen zum aktuellen Stun­den­ver­rech­nungssatz sepa­rat in Rech­nung zu stellen.

(4) Der AG verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit, sowie 18 Monate nach dem regulären Ende der Vertragslaufzeit, weder mittel­bar noch unmit­tel­bar (über dritte Dien­stleis­tungs­fir­men) Arbeit­skräfte, die beim AN oder dessen Erfül­lungs­ge­hil­fen beschäftigt sind oder waren, ohne Zustim­mung der AN zu beschäfti­gen. Beim Verstoß gegen diese Festschrei­bung zahlt der AG jeweils 500,– € Konven­tion­al­strafe pro Mitar­beiter an die AN.

§12 Anwend­bares Recht, Gerichts­stand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesamten Rechts­beziehun­gen zwis­chen der AN und dem AG gilt das Recht der Bundesre­pub­lik Deutschland.

(2) Soweit der AG Vollka­uf­mann im Sinne des Handels­ge­set­zbuches, juris­tis­che Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonderver­mö­gen ist, ist der Sitz der AN auss­chließlicher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertragsver­hält­nis unmit­tel­bar oder mittel­bar ergeben­den Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestim­mung in diesen Geschäfts­be­din­gun­gen oder eine Bestim­mung im Rahmen sonstiger Vere­in­barun­gen unwirk­sam sein oder werden, so wird hier­von die Wirk­samkeit aller sonsti­gen Bestim­mungen oder Vere­in­barun­gen nicht berührt.

(4) Erfül­lungsvere­in­barung

(a) Soweit nicht abwe­ichend vere­in­bart oder zwin­gend geset­zlich geregelt, ist Erfül­lung­sort der Sitz der AN.

(5) Über die AGB der AN hinaus gelten zweitrangig bei Bauw­erkverträ­gen die Bedin­gun­gen der VOB/B in der jeweils gülti­gen Fassung. Diese sind bei der AN einse­hbar oder gegen Kosten­er­stat­tung bei dieser anzufordern.

§ 13 Sonstiges

(1) Die AN ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertragsver­hält­nis mit dem AG auf Dritte, insbeson­dere auf Fran­chisep­a­rt­ner der AN, zu übertragen.

(2) Der Abschluss eines Dienst- bzw. Werkver­trages (z. B. Reini­gungsver­trag) begrün­det keine arbeit­srechtlichen Beziehun­gen zwis­chen der AN und dem AG. Insbeson­dere haftet die AN nicht für Verpflich­tun­gen des AGs aus einem vorherge­hen­den Arbeitsver­hält­nis. Bei Über­nahme von Reini­gungskräften des AGs ist die AN für Sozialleis­tun­gen die durch das vorherige Arbeitsver­hält­nis zustande gekom­men sind, durch den AG befreit.

§ 14 Fernabsatzbedingungen

(1) Ergänzend zu den hier abge­bilde­ten Bedin­gun­gen gelten die Fern­ab­satzbe­din­gun­gen der AN, welche auf den Bestellplat­tfor­men in der jeweils gülti­gen Fassung abge­bildet sind, bei Bestel­lun­gen, die in Inter­net­shops etc. der AN getätigt werden.

§ 15 Leas­ing und Rücktritt

(1) Die AN schließt Leas­ingverträge nicht ab. Sofern die AN Leas­ingkon­di­tio­nen offeriert, handelt es sich nicht um Vertragsange­bote, sondern dient dies auss­chließlich zur Veran­schaulichung der Leas­ingkon­di­tio­nen, welche anhand des Liefer­preises kalkuliert werden. Die Leas­ingkon­di­tio­nen dienen zur Ange­bot­san­frage bei einem Leas­ingge­ber (Drit­ter), der darüber entschei­det, ob der AG finanziert wird. Die vom AG an die AN getätigte Bestel­lung ist verbindlich und unab­hängig vom Leasin­gange­bot. Der AG verpflichtet sich, sofern der das Leasin­gange­bot annehmen möchte, alle notwendi­gen Unter­la­gen inner­halb von 1 Woche dem Leas­ingge­ber zu über­mit­teln. Lehnt die Leas­ing­firma den AG ab, oder liefert der AG die für die Leas­ing­bear­beitung notwendi­gen Unter­la­gen nicht inner­halb von 14 Tagen nach Auftragsze­ich­nung, liefert die AN die Ware gegen Bezahlung.

(2) Sofern der AG die Ware nicht annimmt oder, ein geset­zlich nicht berechtigtes Wider­ruf­s­recht ausübt, steht der AN ein Schaden­er­satz in Höhe von 50 % des Auftragswertes oder der tatsäch­lich nachgewiese­nen Schaden­shöhe zu; dem AG ist der Nach­weis eines gerin­geren Schadens möglich.

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